Beseitigungsanspruch
Der Beseitigungsanspruch gem. § 82 UrhG ist ein zivilrechtlicher Anspruch und hat die Beseitigung bestehender und fortwirkender Beeinträchtigungen zum Ziel. Ein Beseitigungsanspruch der Urheberin/des Urhebers besteht, wenn nach dem Unterlassen der Verletzungshandlung ein Störungszustand fortbesteht. Der Beseitigungsanspruch ist ein verschuldensunabhängiger Anspruch.

