Computerprogramme als Sprachwerke
Zu den Sprachwerken nach § 2 Z.1 UrhG zählen alle Werke, die sich der Sprache als Ausdrucksmittel bedienen. Zu den Sprachwerken gehören auch Computer- programme, wenn sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind, § 2 Z.1, § 40a Abs.1 UrhG. Gemäß § 40a Abs.2 UrhG umfasst der Begriff des Computerprogramms alle Ausdrucksformen einschließlich des Maschinencodes sowie das Material zur Entwicklung des Computerprogramms. Der Gesetzgeber hat damit klargestellt, dass die jeweilige Form eines Werkes für den Schutz desselben nicht maßgeblich ist.

