Eigentümlichkeit
Ein Erzeugnis des menschlichen Geistes ist dann eigentümlich, wenn es das Ergebnis schöpferischer Geistestätigkeit ist. Das heißt, das geschaffene Werk muss seine Eigenheit, die es von anderen Werkstücken unterscheidet, aus der Persönlichkeit seiner Schöpferin/seines Schöpfers herleiten.
Die Urheberpersönlichkeit muss im Werk dabei so zum Ausdruck kommen, dass sie dem Werk den Stempel der Einmaligkeit und der Zugehörigkeit zu seiner Schöpferin/seinem Schöpfer aufprägt. Dabei muss nicht jede Leistung aufwendig sein, auch schon weniger aufwendige Leistungen können urheberrechtlichen Schutz genießen. Man spricht in diesem Zusammenhang vom „Schutz der kleinen Münze“.
Quelle:
in Anlehnung an Dittrich, S. 38, E 21 m.w.N.
Die Urheberpersönlichkeit muss im Werk dabei so zum Ausdruck kommen, dass sie dem Werk den Stempel der Einmaligkeit und der Zugehörigkeit zu seiner Schöpferin/seinem Schöpfer aufprägt. Dabei muss nicht jede Leistung aufwendig sein, auch schon weniger aufwendige Leistungen können urheberrechtlichen Schutz genießen. Man spricht in diesem Zusammenhang vom „Schutz der kleinen Münze“.
Quelle:
in Anlehnung an Dittrich, S. 38, E 21 m.w.N.

