Erschienene Werke

Gemäß § 9 Abs. 1 UrhG ist ein Werk, „erschienen, sobald es mit Einwilligung des Berechtigten der Öffentlichkeit dadurch zugänglich gemacht worden ist, dass Werkstück in genügender Anzahl feilgehalten oder in Verkehr gebracht worden sind“.

Der Akt des Erscheinens schließt den der Veröffentlichung (§ 8 UrhG) ein. Die Veröffentlichung erfolgt in unkörperlicher, das Verbreiten in körperlicher Form.

Das Merkmal „in Verkehr gebracht“ bedeutet, dass einer/einem anderen die Verfügungsmacht über ein Werkstück, sei es durch Kauf, Miete, Leihe oder etwa Schenkung, überlassen wird. Körperlich festgehalten werden können Werkstücke durch Bücher, Zeitschriften, Tonträger, CDs, CD-ROMs (etc.).
Erst durch Erscheinen des Werkes ist ein intensiver Zugang der Öffentlichkeit, auch gegen den Willen der Urheberin/des Urhebers, möglich (► siehe Freie Werknutzung).

Quelle:
Haybäck, Das Recht am geistigen Eigentum, S.148f.