Freie Benützung
Der Begriff der „Freien Benützung“ spielt im Rahmen der Schaffung von Werken unter Verwendung fremder urheberrechtlich geschützter Werke eine Rolle (► Bearbeitung, § 5 UrhG).
Während es bei der Bearbeitung fremder geschützter Werke darum geht, dass diese benützt werden, um neue Werke zu schaffen, die das bearbeitete Werk in seinem wesentlichen Charakter unberührt lassen, ist für die freie Benützung kennzeichnend, dass trotz des Zusammenhangs mit dem benützten Werk, ein von diesem verschiedenes, selbständiges Werk vorliegt. Das heißt, das Werk, an das es sich anlehnt, tritt vollständig in den Hintergrund.
An einem durch freie Benützung geschaffenen Werk, besteht – im Gegensatz zur bloßen Bearbeitung (§ 5 Abs. 1 UrhG) – ein selbständiges Urheberrecht.
Während es bei der Bearbeitung fremder geschützter Werke darum geht, dass diese benützt werden, um neue Werke zu schaffen, die das bearbeitete Werk in seinem wesentlichen Charakter unberührt lassen, ist für die freie Benützung kennzeichnend, dass trotz des Zusammenhangs mit dem benützten Werk, ein von diesem verschiedenes, selbständiges Werk vorliegt. Das heißt, das Werk, an das es sich anlehnt, tritt vollständig in den Hintergrund.
An einem durch freie Benützung geschaffenen Werk, besteht – im Gegensatz zur bloßen Bearbeitung (§ 5 Abs. 1 UrhG) – ein selbständiges Urheberrecht.

