Freie Werke

„Freie Werke“ im Sinne des Urheberrechtsgesetzes genießen keinen urheberrechtlichen Schutz. Es handelt sich dabei um Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlässe, Bekanntmachungen und (Gerichts-)Entscheidungen sowie um ausschließlich oder vorwiegend zum amtlichen/behördlichen Gebrauch hergestellte Werke (§ 7 Abs. 1 UrhG).
Landkarten des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen gelten nicht als freie Werke (§ 7 Abs. 2 UrhG), sondern als urheberrechtlich geschützte wissenschaftliche bildliche Darstellungen.