Geheimhaltungsvereinbarung
Eine Geheimhaltungsvereinbarung ist ein Vertrag bzw. eine vertragliche Nebenpflicht und verpflichtet die Beteiligten, Informationen nicht ungestraft an Dritte kommen zu lassen. Die „Strafe“ wird typischerweise in der Geheimhaltungsvereinbarung als (pauschalierte) Schadenersatzzahlung mitvereinbart. In der Geheimhaltungsvereinbarung sollten zunächst der Geheimhaltungsgegenstand, alle relevanten Informationen bezüglich des Geheimhaltungsgegenstandes, die Dauer der Geheimhaltungsvereinbarung und die Verpflichtung, beteiligte Dritte (juristische/natürliche Personen, derer sich die jeweils andere Vertragspartei bei der Umsetzung bedient) zur Geheimhaltung zu verpflichten, geregelt sein.
Darüber hinaus sollten aber auch mögliche Ausnahmen von der Geheimhaltungspflicht sowie eine Klarstellung, dass keine Einräumung von Nutzungsrechten erfolgt, fixiert werden.
Geheimhaltungsvereinbarungen erlangen urheberrechtlich insbesondere dann Relevanz, wenn urheberrechtlicher Schutz mangels Werks noch nicht erlangt wurde, aber bereits Ideen/Konzepte/Studien existieren, die vor unzulässiger Weiterverwertung geschützt werden sollen.
Darüber hinaus sollten aber auch mögliche Ausnahmen von der Geheimhaltungspflicht sowie eine Klarstellung, dass keine Einräumung von Nutzungsrechten erfolgt, fixiert werden.
Geheimhaltungsvereinbarungen erlangen urheberrechtlich insbesondere dann Relevanz, wenn urheberrechtlicher Schutz mangels Werks noch nicht erlangt wurde, aber bereits Ideen/Konzepte/Studien existieren, die vor unzulässiger Weiterverwertung geschützt werden sollen.

