Geistiges Eigentum
Geistiges Eigentum ist ein gesetzliches Monopol in Bezug auf literarische, künstlerische und wissenschaftliche Arbeiten, Leistungen von Künstlern, technische Erfindungen, industrielle Designs, eingetragene Waren- und Dienstleistungs-Marken, Handelsnamen und Kennzeichnungen, sowie allen weiteren intellektuellen Tätigkeiten auf den Gebieten der Industrie, Wissenschaft, Literatur oder Kunst.
Die Rechte an diesen geistigen Leistungen werden auch als Immaterialgüterrechte bezeichnet. Geschützt wird also ein geistiges Gut, kein körperlicher Gegenstand. Das heißt, das Immaterialgüterrecht gewährt einerseits kein Eigentumsrecht an der Sache, die das geistige Eigentum verkörpert.
Andrerseits gewährt das Eigentum an der Sache kein Immaterialgüterrecht an dem in der Sache verkörperten Ergebnis einer schöpferischen Tätigkeit. So erwirbt bspw. der Käufer eines Posters zwar das Eigentum daran, er darf aber keine Fotos davon als Postkarte verkaufen. Mit dem Kauf werden nämlich keine Nutzungsrechte zur Vervielfältigung oder zur Bearbeitung erworben, § 33 Abs.2 UrhG
Verwendete Quelle(n):
Taeger/Horn, Rechtsfragen des E-Learning, CD-ROM
Die Rechte an diesen geistigen Leistungen werden auch als Immaterialgüterrechte bezeichnet. Geschützt wird also ein geistiges Gut, kein körperlicher Gegenstand. Das heißt, das Immaterialgüterrecht gewährt einerseits kein Eigentumsrecht an der Sache, die das geistige Eigentum verkörpert.
Andrerseits gewährt das Eigentum an der Sache kein Immaterialgüterrecht an dem in der Sache verkörperten Ergebnis einer schöpferischen Tätigkeit. So erwirbt bspw. der Käufer eines Posters zwar das Eigentum daran, er darf aber keine Fotos davon als Postkarte verkaufen. Mit dem Kauf werden nämlich keine Nutzungsrechte zur Vervielfältigung oder zur Bearbeitung erworben, § 33 Abs.2 UrhG
Verwendete Quelle(n):
Taeger/Horn, Rechtsfragen des E-Learning, CD-ROM

