Lichtbildwerke

Zunächst einmal versteht das Urhebergesetz unter Lichtbildern, durch photografische oder photografieähnliche Verfahren hergestellte Abbildungen (§ 73 UrhG).
Darüber hinaus können Lichtbilder als Lichtbildwerke (§ 3 Abs.2 UrhG)  anzusehen sein und daher zusätzlichen Urheberschutz genießen, wenn sie eine eigentümliche geistige Schöpfung darstellen, also  „Werkhöhe“ erreichen.
Lichtbilder die mangels Originalität/Individualität keine Werkhöhe erreichen genießen dennoch Leistungsschutz nach §§ 74, 75 UrhG (siehe auch ► verwandte Schutzrechte).