Sammelwerke

Unter einem Sammelwerk ist die Zusammenstellung einzelner Beiträge zu einem einheitlichen Ganzen zu verstehen, wobei sich die Zusammenstellung selbst als eigentümliche geistige Schöpfung darstellen muss (vgl. § 6 UrhG).
Eine solche Zusammenstellung liegt vor, wenn die Anordnung über das Routinemäßige hinausgeht, beispielsweise ein Sammlungsschwerpunkt oder ein individuelles Ordnungssystem vorliegt. Die Sammlung kann Werke unterschiedlichster Kategorien wie Sprachwerke, Lichtbildwerke, Tonwerke etc. gemischt enthalten. Neben diesen urheberrechtlich geschützten Werken, können auch urheberrechtlich ungeschützte Beiträge/Elemente (z. B. amtliche Werke/Gesetze) enthalten sein. Die enthaltenen urheberrechtlich geschützten Werke sind selbständig neben dem Sammelwerk als Ganzes geschützt (§ 6 a.E. UrhG).
Soll ein Sammelwerk genutzt werden, sind die Rechte der Urheberin/des Urhebers der Beiträge/Elemente und die Rechte der Urheberin/des Urhebers des Sammelwerkes zu beachten. Jedoch reicht zur Übertragung sämtlicher Rechte des Sammelwerkes die Zustimmung der Urheberin/des Urhebers des Sammelwerks, § 40f Abs. 3 i.V.m. § 40c UrhG aus.  Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Urheberin/der Urheber des Sammelwerks die Rechte nur weiter übertragen kann, wenn und soweit ihr/ihm die Nutzungsrechte vom jeweiligen Urheber/Nutzungsrechteinhaber auch tatsächlich eingeräumt wurden. Sind der Herausgeberin/dem Herausgeber einer Zeitschrift bspw. lediglich die Druckrechte an Beiträgen eingeräumt worden, kann diese/dieser keine Online-Nutzungsrechte vergeben. 
Soll ein Sammelwerk erstellt werden, sind die zur Verwertung erforderlichen Rechte an den jeweiligen urheberrechtlich geschützten Elementen, die aufgenommen werden sollen zu erwerben (► Werknutzungsrechte)  

Beispiele für Sammelwerke sind Enzyklopädien, Lexika, Jahrbücher, Festschriften, Kochbücher, Zeitschriftenausgaben.