Sui-generis-Schutz
Datenbanken i.S.d. Urhebergesetzes sind Sammlungen von Werken, Daten und anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit elektronischen Mitteln oder auf andere Weise zugänglich sind, § 40 f Abs. 1 UrhG.
Liegt wegen fehlender individueller Auswahl kein Datenbankwerk i.S.d § 40f Abs. 2 UrhG vor, kann die fragliche „einfache" Datenbank aber aufgrund ihrer Investitionsleistung geschützt sein, § 76c UrhG. Gem. § 76d Abs.1UrhG wird eine Datenbank aufgrund der Investitionsleistung des Datenbankherstellers vor einer Übernahme zumindest wesentlicher Teile geschützt, sog. Sui-generis-Schutz (Schutz eigener Art/Gattung, siehe auch ► verwandte Schutzrechte Voraussetzung des Datenbankschutzes ist damit – als Gegenstück zur erforderlichen Werkhöhe beim Datenbankwerk – eine ► wesentliche Investitionsleistung.
Inhaber der Schutzrechte an der „einfachen" Datenbank ist der Datenbankhersteller, d.h. derjenige, der die Investitionsleistung auf eigene Rechnung finanziert hat und nicht derjenige der die Datenbank konzipiert hat, § 76d Abs.1 UrhG.
Dies hat zur Folge, dass das Urheberrecht am Datenbankwerk (§ 40f Abs.2, § 6 UrhG) und die Inhaberschaft des Datenbankrechts (§ 76d UrhG) auseinander fallen können. Deswegen muss sich der Datenbankhersteller die Urheberrechte der an der Herstellung Mitwirkenden vor der Verwertung der Datenbank einholen.

