Sui-generis-Schutz

Datenbanken i.S.d. Urhebergesetzes sind Sammlungen von Werken, Daten und anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit elektronischen Mitteln oder auf andere Weise zugänglich sind, § 40 f Abs. 1 UrhG.

Liegt wegen fehlender individueller Auswahl kein Datenbankwerk i.S.d § 40f Abs. 2 UrhG vor, kann die fragliche „einfache" Datenbank aber aufgrund ihrer Investitionsleistung geschützt sein, § 76c UrhG. Gem. § 76d Abs.1UrhG wird eine Datenbank aufgrund der Investitionsleistung des Datenbankherstellers vor einer Übernahme zumindest wesentlicher Teile geschützt, sog. Sui-generis-Schutz (Schutz eigener Art/Gattung, siehe auch ► verwandte Schutzrechte Voraussetzung des Datenbankschutzes ist damit – als Gegenstück zur erforderlichen Werkhöhe beim Datenbankwerk – eine wesentliche Investitionsleistung.

Inhaber der Schutzrechte an der „einfachen" Datenbank ist der Datenbankhersteller, d.h. derjenige, der die Investitionsleistung auf eigene Rechnung finanziert hat und nicht derjenige der die Datenbank konzipiert hat, § 76d Abs.1 UrhG.

Dies hat zur Folge, dass das Urheberrecht am Datenbankwerk (§ 40f Abs.2, § 6 UrhG) und die Inhaberschaft des Datenbankrechts (§ 76d UrhG) auseinander fallen können. Deswegen muss sich der Datenbankhersteller die Urheberrechte der an der Herstellung Mitwirkenden vor der Verwertung der Datenbank einholen.