Urheberbegriff
Urheberin/Urheber eines Werkes ist diejenige/derjenige, die/der das Werk geschaffen hat (§ 10 Abs. 1 UrhG).
Als Urheberin/Urheber i.S.d. § 10 UrhG kommt immer nur eine natürliche Person in Betracht. Einen eigenständigen Erwerb von Urheberrechten durch juristische Personen gibt es nicht. Auch können Auftraggeber oder Dienstgeber das Urheberrecht an den von Beauftragten oder Dienstnehmern geschaffenen Werken nicht eigenständig erwerben.
Quelle:
Dittrich, S. 83 E1, E2
Als Urheberin/Urheber i.S.d. § 10 UrhG kommt immer nur eine natürliche Person in Betracht. Einen eigenständigen Erwerb von Urheberrechten durch juristische Personen gibt es nicht. Auch können Auftraggeber oder Dienstgeber das Urheberrecht an den von Beauftragten oder Dienstnehmern geschaffenen Werken nicht eigenständig erwerben.
Quelle:
Dittrich, S. 83 E1, E2

