Urheberrecht (Umfang und Reichweite)

Das Urheberrecht besteht aus einer Vielzahl vermögensrechtlicher und persönlichkeitsrechtlicher Befugnisse.
Die vermögensrechtlichen Befugnisse setzen sich im Wesentlichen aus den fünf Verwertungsrechten (§§ 14 bis 18a UrhG),  
  1. Vervielfältigungsrecht,
  2. Verbreitungsrecht,
  3. Senderecht,
  4. Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht und
  5. Zurverfügungstellungsrecht zusammen.
Die persönlichkeitsrechtlichen Befugnisse bestehen aus den so genannten Urheberpersönlichkeitsrechten der §§ 19 bis 21 UrhG, nämlich in den Rechten auf
  1. Schutz der Urheberschaft,
  2. Schutz der Urheberbezeichnung und
  3. Werkschutz.


Das Urheberrecht ist vererblich; unter Lebenden ist es jedoch nicht übertragbar,
§ 23 UrhG. Die Urheberpersönlichkeitsrechte (§§ 19 bis 21 UrhG) sind nicht unbeschränkt disponibel, d.h. über sie kann nicht in einer Art und Weise verfügt werden, dass damit die Urheberin/der Urheber alle (Schutz-)Rechte und deren Geltendmachung verlieren würde.
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