Urheberrechtsvermerk

Mit einem Urheberrechtsvermerk kann der Schutz durch das Urheberrechtsgesetz kenntlich gemacht werden. Die-/Derjenige, die/der namentlich auf einem erschienenen Werk verzeichnet ist, gilt bis zum Gegenbeweis als Urheberin/Urheber des Werks, § 12 Abs. 1 UrhG. Es handelt sich dabei um eine die Beweislast umkehrende gesetzliche Tatsachenvermutung. Das heißt, im Streitfall muss derjenige, der behauptet, der Bezeichnete sei nicht die/der tatsächliche Urheberin/Urheber, den Beweis führen, dass eine/eine anderer der tatsächliche Urheber ist. 

Ein ©-Copyright-Vermerk i.S.d. Art. III WUA (Welturheberrechtsabkommen) begründet die Vermutung der Urheberschaft nur, wenn die/der tatsächliche Urheberin/Urheber, also die/der Werkschaffende angegeben ist, und nicht die Rechteinhaberin/der Rechteinhaber, der von der Urheberin/vom Urheber vertraglich abgeleitete Nutzungsrechte innehat. Des Weiteren muss es sich beim ©-Copyright-Vermerk um die für die Werkart übliche Bezeichnungsart handeln.   

Aber kein 100%-iger Schutz möglich:
Beim Anbringen von Vermerken ist, insbesondere bei Entwürfen in digitalisierter Form, zu beachten, dass diese möglichst nicht ohne Spuren zu hinterlassen entfernt werden können. Wird eine [pdf-Datei] schreibgeschützt erstellt, mit einem Urheberechtsvermerk versehen, ein Hashwert erzeugt, mit einem sichtbaren Wasserzeichen und einer unsichtbaren codierten digitalen Signatur versehen, stellt zwar das sichtbare Wasserzeichen einen Kopierschutz der ausgedruckten pdf-Datei dar. Aus dem Ausdruck kann aber durch Einscannen eine Faksimile-pdf-Datei erstellt werden, die mit OCR-Software bearbeitet wird. Der Aufwand ist zwar unverhältnismäßig groß, jedoch kann eine saubere Textdatei erstellt werden.