Urteilsveröffentlichung
Wird auf Unterlassung (► Unterlassungsanspruch) oder Beseitigung (► Beseitigungsanspruch) oder Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Ausschließungsrechtes oder Bestehen der Urheberschaft (§ 19 UrhG) geklagt, so hat das Gericht der siegenden Partei, wenn diese daran ein berechtigtes Interesse hat, auf deren Antrag hin die Befugnis zuzusprechen, das Urteil innerhalb bestimmter Frist auf Kosten des Gegners zu veröffentlichen (§ 85 Abs.1 UrhG).
Das im Urheberrecht vorgesehene Institut der Urteilsveröffentlichung (§ 85 UrhG) hat zum Ziel, dass die Öffentlichkeit über einen bestimmten Gesetzesverstoß aufgeklärt wird, wenn dessen Bekanntsein auch zukünftig nachteilige Folgen für die Urheberin/den Urheber habe könnte.
Maßgebend ist daher nur, ob die Möglichkeit nachteiliger Auswirkungen der konkreten Urheberrechtsverletzung eine Aufklärung der Öffentlichkeit angebracht bzw. notwendig erscheinen lässt. Zur bloßen Abschreckung anderer Personen vor ähnlichen Gesetzesverstößen ist das Institut der Urteilsveröffentlichung jedenfalls nicht bestimmt.
Das geforderte berechtigte Interesse an einer Urteilsveröffentlichung ist am jeweiligen Einzelfall zu prüfen (Dittrich, S. 361 E.5ff m.w.N.).
Die Kosten der Urteilsveröffentlichung hat die unterlegene Partei zu tragen, § 85 Abs.3 UrhG.
Das im Urheberrecht vorgesehene Institut der Urteilsveröffentlichung (§ 85 UrhG) hat zum Ziel, dass die Öffentlichkeit über einen bestimmten Gesetzesverstoß aufgeklärt wird, wenn dessen Bekanntsein auch zukünftig nachteilige Folgen für die Urheberin/den Urheber habe könnte.
Maßgebend ist daher nur, ob die Möglichkeit nachteiliger Auswirkungen der konkreten Urheberrechtsverletzung eine Aufklärung der Öffentlichkeit angebracht bzw. notwendig erscheinen lässt. Zur bloßen Abschreckung anderer Personen vor ähnlichen Gesetzesverstößen ist das Institut der Urteilsveröffentlichung jedenfalls nicht bestimmt.
Das geforderte berechtigte Interesse an einer Urteilsveröffentlichung ist am jeweiligen Einzelfall zu prüfen (Dittrich, S. 361 E.5ff m.w.N.).
Die Kosten der Urteilsveröffentlichung hat die unterlegene Partei zu tragen, § 85 Abs.3 UrhG.

