Veröffentlichte Werke
Ein Werk ist veröffentlicht, sobald es mit Einwilligung der Berechtigten/des Berechtigten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde, § 8 UrhG. Der Begriff der Öffentlichkeit ist hierbei im Sinne von „Allgemeinheit“, „breites Publikum“ o. ä. zu verstehen. Das Werk muss also von einem Personenkreis wahrgenommen werden, der nicht untereinander persönlich verbunden ist.
Mit der Veröffentlichung eines nicht veröffentlichten Werkes wird in das Verbreitungsrecht der/des Berechtigten (§ 16 UrhG) eingegriffen (OGH 4 Ob 2363/96w)
Siehe auch ►Erschienene Werke
Mit der Veröffentlichung eines nicht veröffentlichten Werkes wird in das Verbreitungsrecht der/des Berechtigten (§ 16 UrhG) eingegriffen (OGH 4 Ob 2363/96w)
Siehe auch ►Erschienene Werke

