Verbreitungsrecht (allgemein)

Die Urheberin/der Urheber hat gemäß § 16 Abs. 1 UrhG allein das Recht, Werkstücke zu verbreiten. Ohne ihre/seine Einwilligung dürfen Werkestücke in keiner Art und Weise, die geeignet ist das Werk öffentlich zugänglich zu machen (► Veröffentlichte Werke), in Verkehr gebracht werden.
Ein Werk wird in Verkehr gebracht, wenn jemandem die tatsächliche (räumliche/körperliche) oder rechtliche Verfügungsmacht über ein Werkstück eingeräumt wird. Hier kommen insbesondere das Verkaufen, Verleihen oder Vermieten in Betracht.