Vervielfältigung
Ein Werk i.S.d. § 15 UrhG vervielfältigen heißt, es derart in der Fläche oder im Raum festlegen, dass das Festlegungsstück geeignet ist, das Werk den menschlichen Sinnen, mittelbar oder unmittelbar wahrnehmbar zu machen.
Von einem Vervielfältigungsstück kann erst dann gesprochen werden, wenn das Werk eine Verkörperung in einer konkreten Formgestaltung erfahren hat. Diese (körperliche) Festlegung ist nur in Verbindung mit einem Trägermaterial möglich; auf Art und Beschaffenheit des Trägermaterials (Speichermediums) kommt es hingegen nicht an. Typische Vervielfältigungshandlungen liegen daher vor beim Scannen und/oder Kopieren einer Papiervorlage, beim Download einer Datei aus dem Netz, bei der Tonaufnahme von Vorträgen.
Quelle:
Dittrich, S. 90, E 1 m.w.N.
Von einem Vervielfältigungsstück kann erst dann gesprochen werden, wenn das Werk eine Verkörperung in einer konkreten Formgestaltung erfahren hat. Diese (körperliche) Festlegung ist nur in Verbindung mit einem Trägermaterial möglich; auf Art und Beschaffenheit des Trägermaterials (Speichermediums) kommt es hingegen nicht an. Typische Vervielfältigungshandlungen liegen daher vor beim Scannen und/oder Kopieren einer Papiervorlage, beim Download einer Datei aus dem Netz, bei der Tonaufnahme von Vorträgen.
Quelle:
Dittrich, S. 90, E 1 m.w.N.

