Vervielfältigungsrecht

Gemäß § 15 UrhG hat die Urheberin/der Urheber das ausschließliche Recht, das Werk – gleichviel in welchem Verfahren und in welcher Menge und ob vorübergehend oder dauerhaft – zu vervielfältigen (► Vervielfältigung). Das Vervielfältigungsrecht umfasst demnach das Festhalten der körperlichen Wiedergabe (► Werkbegriff).