Verwandte Schutzrechte

Als verwandte Schutzrechte (Leistungsschutzrechte) bezeichnet man in der Rechtswissenschaft ausschließliche Rechte, die eine Beziehung oder Ähnlichkeit zum Urheberrecht aufweisen, also mit diesem „verwandt“ sind.
Durch verwandte Schutzrechte werden künstlerische, wissenschaftliche oder gewerbliche Leistungen, die keine eigentümlichen geistigen Schöpfungen sind und damit einem urheberrechtlichen Schutz nicht direkt zugänglich sind, ähnlich wie urheberrechtlich geschützte Werke geschützt. Jedoch bleibt die Schutzdauer, zum Teil auch der Schutzumfang, deutlich hinter der des Urheberrechts zurück.
In Österreich sind die verwandten Schutzrechte zusammen mit dem Urheberrecht im Urheberrechtsgesetz geregelt

Zu den verwandten Schutzrechten zählen:
„Klassische“ verwandte Schutzrechte
Schutz der Vorträge und Aufführungen von Werken, § 66 UrhG
Schutz der Lichtbildherstellers, § 73 UrhG
Schutz des Herstellers von Schallträgern, 76 UrhG
Schutz des Rundfunkunternehmens, § 76a UrhG
Schutz nachgelassener Werke, § 76b UrhG
Schutz des Datenbankherstellers, 76c - e UrhG

Verwandte Schutzrechte mit persönlichkeitsrechtlichem Regelungsinhalt

Briefschutz, 77 UrhG
Bildnisschutz, § 78 UrhG

Verwandte Schutzrechte mit wettbewerbsrechtlichem Regelungsinhalt

Nachrichtenschutz, § 79 UrhG
Titelschutz von Werken der Literatur und der Kunst, § 80 UrhG