Verwertungsrechte
Verwertungsrechte stellen den wirtschaftlich verwertbaren Teil des Urheberrechts dar. Die Urheberin/der Urheber kann die ihr/ihm zustehenden Verwertungsrechte selbst wirtschaftlich nutzen oder ihr/sein Werk von einem anderen verwerten lassen, indem sie/er diesem Nutzungsrechte an ihrem/seinem Werk einräumt.
Zu den einzelnen Verwertungsrechten (§§ 14 bis 18a UrhG) zählen:
Zu den einzelnen Verwertungsrechten (§§ 14 bis 18a UrhG) zählen:
- Vervielfältigungsrecht, § 15 UrhG
- Verbreitungsrecht, § 16 UrhG
- Vermiet- und Verleihrecht, § 16a UrhG
- Senderecht, § 17 UrhG
- Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht, § 18 UrhG
- Zurverfügungstellungsrecht, § 18a UrhG

