Werkbegriff (allgemein)

Ein Werk i.S.d. § 1 UrhG ist das äußerlich wahrnehmbare (auch bloß vorläufige oder unvollendete) Ergebnis eines schöpferischen geistigen Prozesses (► Geistige Schöpfung), ein geistig-kreatives Erzeugnis.             
Urheberrechtlich nicht geschützt sind Gedanken oder Ideen an sich (etwa Methoden, Konzepte oder wissenschaftliche Lehren). Geschützt ist immer nur die konkrete Gestaltungsform bzw. die konkrete Ausformung eines Gedankens oder einer Idee (z. B. die konkrete Zusammenstellung, Strukturierung, Präsentation, Darstellung, Formulierung) als Werk.
Das Urhebergesetz kennt nur einen einheitlichen, von den einzelnen Werkkategorien unabhängigen Werkbegriff. Daher werden für einzelne Werkkategorien auch keine im Einzelnen abweichende Schutzvoraussetzungen verlangt.