Werke der Filmkunst / Filmwerke

Unter Werken der Filmkunst (Filmwerke) versteht das Urhebergesetz Laufbildwerke, bei denen die Vorgänge und Handlungen welche das Werk (also der Film) zum Gegenstand hat entweder bloß für das Gesicht oder gleichzeitig für Gesicht und Gehör zur Darstellung gebracht werden. Dies gilt ohne Rücksicht auf die Art des bei der Herstellung oder Aufführung verwendeten Verfahrens (§ 4 UrhG). Als Laufbildwerke gelten kinematographische Erzeugnisse (§ 73 UrhG), also Fotografieprodukte die aufgrund einer schnellen Einzelbildabfolge bewegte Bilder erzeugen.
Auch für Werke der Filmkunst gilt, dass diese eigentümliche geistige Schöpfungen darstellen müssen, also ein gewisses Maß an Individualität/Originalität haben müssen, um urheberrechtlichen Werkschutz zu genießen. Sollte dies nicht der Fall sein, sind derart hergestellte Erzeugnisse aber auch nicht schutzlos gestellt, sondern genießen einen abgestuften Leistungsschutz als Lichtbilder (§ 73 Abs.2 UrhG). ► siehe auch verwandte Schutzrechte

Die Verwertungsrechte bei gewerbsmäßig hergestellten Filmwerken stehen kraft Gesetz ausschließlich dem Hersteller (Produzenten) zu, um die Verwertung von Filmen zu vereinfachen (§ 38 UrhG).

Filmmusik genießt als [Werk der Tonkunst] einen eigenen Schutz (§11 Abs.3 UrhG). Die Verbindung von Musik mit dem Filmwerk kann damit keine [Miturheberschaft] des Komponisten begründen und umgekehrt.