Werke der bildenden Künste

Werke der bildenden Künste sind Kunstwerke, einschließlich Lichtbilder (► Lichtbildwerke), Bauwerke (► Werke der Baukunst) und Werke der angewandten Kunst (Kunstgewerbe), § 3 Abs. 1 UrhG.

Als Werk der bildenden Künste kann insbesondere auch ein originelles Design oder Layout einer Website gelten (OGH 24.04.2001, 4  Ob 94/01d). Voraussetzung dafür ist jedoch, dass es sich bei der Website um eine eigentümliche geistige Schöpfung handelt und nicht nur um eine rein handwerkliche oder routinemäßige Leistung. Eine rein handwerkliche oder routinemäßige Leistung ist dann anzunehmen, wenn sich die Webdarstellung im Rahmen des Üblichen/Alltäglichen bewegt, wenn sie sich bspw. auf den Einsatz von Standardlayouts der Designsoftware beschränkt und darüber hinaus keine individuellen Gestaltungselemente enthält.

Quelle:
Dittrich, S.71 E 16