Werknutzungsbewilligung / Werknutzungsrecht
Von der Erteilung einer [Werknutzungsbewilligung] wird dann gesprochen, wenn die Urheberin/der Urheber einem anderen gestattet, seine Werk auf einzelne ihm vorbehaltene Verwertungsarten oder alle ihm vorbehaltenen Verwertungsarten zu benutzen (§ 24 Abs.1 UrhG).
Wenn er dies mit ausschließlicher Wirkung tut, spricht man von der Einräumung eines Werknutzungsrechts (typische Beispiele: Wahrnehmungsverträge mit Verwertungsgesellschaften, Verlagsverträge). Diese Ausschließlichkeit wirkt auch dem Urheber gegenüber, d.h. er hat die Verwertung seiner Werke (im Umfang des eingeräumten Werknutzungsrechtes) zu unterlassen. Das entsprechende Verwertungsrecht (als Teil des Urheberrechts ist dieses unter Lebenden nicht übertragbar, § 23 Abs.3 UrhG) verbleibt aber beim Urheber.
Das Werknutzungsrecht ist vererblich und veräußerlich (§ 27 Abs.1UrhG).
Wenn er dies mit ausschließlicher Wirkung tut, spricht man von der Einräumung eines Werknutzungsrechts (typische Beispiele: Wahrnehmungsverträge mit Verwertungsgesellschaften, Verlagsverträge). Diese Ausschließlichkeit wirkt auch dem Urheber gegenüber, d.h. er hat die Verwertung seiner Werke (im Umfang des eingeräumten Werknutzungsrechtes) zu unterlassen. Das entsprechende Verwertungsrecht (als Teil des Urheberrechts ist dieses unter Lebenden nicht übertragbar, § 23 Abs.3 UrhG) verbleibt aber beim Urheber.
Das Werknutzungsrecht ist vererblich und veräußerlich (§ 27 Abs.1UrhG).

