Wesentliche Investition bei „einfachen“ Datenbanken, § 76c UrhG:
Datenbanken i.S.d. Urhebergesetzes sind Sammlungen von Werken, Daten und anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit elektronischen Mitteln oder auf andere Weise zugänglich sind, § 40 f Abs. 1 UrhG.
Liegt aber wegen fehlender individueller Auswahl kein Datenbankwerk i.S.d § 40f UrhG vor, kann die fragliche „einfache“ Datenbank aber aufgrund einer erforderlichen wesentlichen Investitionsleistung seitens des Herstellers geschützt sein, § 76c und § 76d UrhG ► Sui-generis-Schutz.
Wann ist von einer „wesentlichen Investition“ auszugehen?
hierzu Dittrich, „Einige Bemerkungen zum Schutz schlichter Datenbanken“, in: ÖBl 2002 S. 3 ff. Pkt.4:
„…Die Materialien zur Umsetzung der RL (Anm. d. Bearbeiter: gemeint ist die EU Datenbank-Richtlinie, 96/9/EG) schweigen zu dieser Frage, sodass bei der Auslegung des § 76c UrhG lediglich der Grundsatz der richtlinienkonformen Auslegung maßgebend sein kann. Investition ist der Einsatz von Mitteln zur Erreichung eines Zwecks, wie hier des Aufbaus von Datenbanken. Die Mittel können verschiedenster Art sein, wie etwa der Einsatz menschlicher Arbeitskraft, technischer Einrichtungen und finanzieller Mittel zum Erwerb von Arbeitsmitteln oder zur Entlohnung der an der Datenbank mitarbeitenden Arbeitnehmer. Der zweite Satz des Erwägungsgrunds 40 (Anm. d. Bearbeiter: erwähnte Erwägungsgründe beziehen sich auf die EU Datenbank-Richtlinie) nennt neben den finanziellen Mitteln auch den Einsatz von Zeit, Arbeit und Energie. ME handelt es sich hier um eine beispielhafte Aufzählung, aus der die Weite des Begriffs der Investition deutlich wird.
Die Investitionen müssen bei der Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung des Datenbankinhalts anfallen. Die Beschaffung muss sich auf den Inhalt beziehen, nicht jedoch auf die Datenbank als solche. Nach Erwägungsgrund 39 gehört zur Beschaffung des Datenbankinhalts das Sammeln von Informationen...“
„…Die Investitionen müssen "in qualitativer oder quantitativer Hinsicht wesentlich(e)" sein. Erwägungsgrund 7 bezeichnet sie als "erheblich(er)" und setzt sie in Beziehung zu den Kosten, zu denen eine Datenbank vervielfältigt und abgefragt werden kann.
Ob finanzielle Investitionen wesentlich sind, kann also sicher durch einen Vergleich mit den Kosten für die reine Kopie der hergestellten Datenbank festgestellt werden...“

