Zurverfügungstellungsrecht
Gemäß § 18a UrhG hat die Urheberin/der Urheber das ausschließliche Recht, das Werk (► Werkbegriff) der Öffentlichkeit drahtgebunden oder drahtlos in einer Weise zur Verfügung zu stellen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von beliebigen Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist. Typischerweise wird das Merkmal der „Öffentlichkeit“ im World Wide Web (WWW) stets und bei innerorganisationalen Netzen (Intranet) nur i.d.R. anzunehmen sein.
Zu beachten ist zudem, dass wenn ein Werk auf einer Website veröffentlicht wurde, dies keineswegs bedeutet, dass sich die Urheberin/der Urheber damit ihrer/seiner Rechte entledigt hat, denn das Zurverfügungstellungsrecht erschöpft sich nicht mit der erstmaligen Zurverfügungstellung. Daher kann man nicht eine hiervon rechtmäßig angefertigte Privatkopie (siehe ► Freie Werknutzung) im Internet anbieten, ohne die Rechte der Urheberin/des Urhebers aus § 18a UrhG zu verletzen.
Zu beachten ist zudem, dass wenn ein Werk auf einer Website veröffentlicht wurde, dies keineswegs bedeutet, dass sich die Urheberin/der Urheber damit ihrer/seiner Rechte entledigt hat, denn das Zurverfügungstellungsrecht erschöpft sich nicht mit der erstmaligen Zurverfügungstellung. Daher kann man nicht eine hiervon rechtmäßig angefertigte Privatkopie (siehe ► Freie Werknutzung) im Internet anbieten, ohne die Rechte der Urheberin/des Urhebers aus § 18a UrhG zu verletzen.

