Miturheberin / Miturheber
Haben zwei oder mehrer Personen ein Werk gemeinsam geschaffen und bilden die Ergebnisse ihrer Arbeit eine untrennbare Einheit, spricht man von Miturheberschaft.
„Gemeinsam geschaffen“ bedeutet, dass jeder einzelne Beitrag zum Gesamtwerk eine selbständige schöpferische Leistung der Beteiligten/des Beteiligten darstellen muss (vgl. ► Eigentümlichkeit ► geistige Schöpfung). Wie groß der Umfang des Einzelbeitrages ist oder welche Bedeutung er im Gesamtwerk hat, ist hierbei nicht entscheidend (OGH 19.11.2002, 4 Ob 229/02h).
Das Urheberrecht steht in diesem Fall allen Miturhebern gemeinschaftlich zu (§ 11 Abs. 1 UrhG) Die Miturheberinnen/Miturheber sind zwar einzeln berechtigt, Urheberrechtsverletzungen gerichtlich zu verfolgen, dürfen das Werk aber nur einvernehmlich ändern oder verwerten. Verweigert eine Miturheberin/ein Miturheber ihre/seine Einwilligung ohne ausreichenden Grund, so können die anderen auf Erteilung der Zustimmung (mit Erfolg) klagen.
Daher können bspw. reine Hilfsarbeiten zu einem Werk (Beschaffung von Materialien etc.) keine Miturheberschaft begründen, weil diese Tätigkeiten regelmäßig keine selbständigen schöpferischen Leistungen darstellen.
Werden Werke verschiedener Art (z.B. Werke der Tonkunst mit Sprachwerken oder Filmwerke mit Filmmusik) verbunden, begründet dies an sich keine Miturheberschaft am Gesamtwerk (§ 11 Abs. 3 UrhG). In diesen Fällen ist von sog. Teilurheberschaft auszugehen.
„Gemeinsam geschaffen“ bedeutet, dass jeder einzelne Beitrag zum Gesamtwerk eine selbständige schöpferische Leistung der Beteiligten/des Beteiligten darstellen muss (vgl. ► Eigentümlichkeit ► geistige Schöpfung). Wie groß der Umfang des Einzelbeitrages ist oder welche Bedeutung er im Gesamtwerk hat, ist hierbei nicht entscheidend (OGH 19.11.2002, 4 Ob 229/02h).
Das Urheberrecht steht in diesem Fall allen Miturhebern gemeinschaftlich zu (§ 11 Abs. 1 UrhG) Die Miturheberinnen/Miturheber sind zwar einzeln berechtigt, Urheberrechtsverletzungen gerichtlich zu verfolgen, dürfen das Werk aber nur einvernehmlich ändern oder verwerten. Verweigert eine Miturheberin/ein Miturheber ihre/seine Einwilligung ohne ausreichenden Grund, so können die anderen auf Erteilung der Zustimmung (mit Erfolg) klagen.
Daher können bspw. reine Hilfsarbeiten zu einem Werk (Beschaffung von Materialien etc.) keine Miturheberschaft begründen, weil diese Tätigkeiten regelmäßig keine selbständigen schöpferischen Leistungen darstellen.
Werden Werke verschiedener Art (z.B. Werke der Tonkunst mit Sprachwerken oder Filmwerke mit Filmmusik) verbunden, begründet dies an sich keine Miturheberschaft am Gesamtwerk (§ 11 Abs. 3 UrhG). In diesen Fällen ist von sog. Teilurheberschaft auszugehen.

