Sprachwerk
Sprachwerke im urheberrechtlichen Sinne sind alle Werke, deren Ausdrucksmittel die Sprache ist. Hierzu gehören sowohl die „Schriftwerke“, deren Festlegung die Schrift ist, aber auch Reden, Vorlesungen, Vorträge, ohne Rücksicht darauf, ob sie überhaupt festgehalten oder durch Schallaufnahmen wörtlich wiederholbar gemacht worden sind (§ 2 Z1 UrhG).
Sprachwerke umfassen hierbei nicht nur literarische Schöpfungen im engeren Sinne, sondern bspw. auch Zeitungs- und Zeitschriftenbeiträge (Kommentare, Analysen, Reportagen, Kritiken), wissenschaftliche Abhandlungen (► Wissenschaftliches Sprachwerk), Sachverständigengutachten oder Tagebuchaufzeichnungen.
Urheberrechtlich geschützt sind diese Sprachwerke erst dann, wenn sie auch das Ergebnis der eigenen(►Eigentümlichkeit) geistigen Schöpfung ihrer Urheberin/ihres Urhebers sind.
Zu den Sprachwerken i.S.d. Urheberrechts zählen auch ►Computerprogramme
Quelle:
Dittrich, S.66 f., E 1 ff. m.w.N.
Sprachwerke umfassen hierbei nicht nur literarische Schöpfungen im engeren Sinne, sondern bspw. auch Zeitungs- und Zeitschriftenbeiträge (Kommentare, Analysen, Reportagen, Kritiken), wissenschaftliche Abhandlungen (► Wissenschaftliches Sprachwerk), Sachverständigengutachten oder Tagebuchaufzeichnungen.
Urheberrechtlich geschützt sind diese Sprachwerke erst dann, wenn sie auch das Ergebnis der eigenen(►Eigentümlichkeit) geistigen Schöpfung ihrer Urheberin/ihres Urhebers sind.
Zu den Sprachwerken i.S.d. Urheberrechts zählen auch ►Computerprogramme
Quelle:
Dittrich, S.66 f., E 1 ff. m.w.N.

