Werk der Tonkunst
Der Begriff „Werk der Tonkunst“ taucht an verschiedenen Stellen des Urhebergesetzes auf, ist aber nicht näher definiert (z.B. §§ 1, 11, 18, 47f., 51f., 56c, 58f., 62, 66, 70f., 86f., 97, 107, 109f. UrhG)
Allgemein kann gesagt werden, dass Werke der Tonkunst musikalische Werke (Kompositionen) sind, die über bloße akustische Signale hinausgehen (z. B. Melodien, Arrangements, Pop-Songs, Werke der klassischen Musik, moderne Musik etc.).
Allgemein kann gesagt werden, dass Werke der Tonkunst musikalische Werke (Kompositionen) sind, die über bloße akustische Signale hinausgehen (z. B. Melodien, Arrangements, Pop-Songs, Werke der klassischen Musik, moderne Musik etc.).

