Datenbankwerk
Datenbanken i.S.d. Urhebergesetzes sind Sammlungen von Werken, Daten und anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit elektronischen Mitteln oder auf andere Weise zugänglich sind, § 40f Abs. 1 UrhG. Datenbanken werden als Sammelwerke (§ 6 UrhG) – und damit als sog. Datenbankwerke – urheberrechtlich geschützt, wenn sie infolge der Auswahl oder Anordnung des Stoffes eine eigentümliche geistige Schöpfung sind, § 40f Abs. 2 UrhG.
Voraussetzungen zur Erlangung von Schutz als Datenbankwerk sind:
Ein Datenbankwerk kann eine elektronische Datenbank, wie eine Datenbank auf CD-ROM oder eine Online-Datenbank, sowie eine nicht-elektronische Datenbank, wie der Buchband einer Gesetzessammlung, sein. Beispiel für ein Datenbankwerk ist ein Online-Lexikon. Keine Datenbankwerke sind Linksammlungen, Telefonbücher oder unbearbeitete Gesetzessammlungen auf CD-ROM. Diese können aber als einfache Datenbank (► verwandte Schutzrechte ► Sui-generis-Schutz) geschützt sein.
Voraussetzungen zur Erlangung von Schutz als Datenbankwerk sind:
- die systematische Anordnung (der Sammlung liegt ein Ordnungssystem, wie beispielsweise eine Klassifizierung zugrunde)
- methodische Anordnung (die Daten sind zum Beispiel durch Thesaurus oder Indexierungssysteme zugänglich)
- die Daten sind einzeln zugänglich zum Beispiel durch elektronischen Zugriff bei einer Online-Datenbank, opto-elektronisch mittels Laserstrahl bei einer CD-ROM
- in der Anordnung liegt eine eigentümliche geistige Schöpfung (dies ist dann anzunehmen, wenn ein gewisser Spielraum für die Anordnung der Daten vorhanden ist)
Ein Datenbankwerk kann eine elektronische Datenbank, wie eine Datenbank auf CD-ROM oder eine Online-Datenbank, sowie eine nicht-elektronische Datenbank, wie der Buchband einer Gesetzessammlung, sein. Beispiel für ein Datenbankwerk ist ein Online-Lexikon. Keine Datenbankwerke sind Linksammlungen, Telefonbücher oder unbearbeitete Gesetzessammlungen auf CD-ROM. Diese können aber als einfache Datenbank (► verwandte Schutzrechte ► Sui-generis-Schutz) geschützt sein.

