Geistige Schöpfung

Das Eigenschaftswort geistig drückt aus, dass Schutzgegenstand/Schutzgut des Urheberrechts nicht die körperliche Festlegung (das Werkstück, das Vervielfältigungsstück) ist, sondern die dahinter stehende geistige Gestaltung.
Schöpfung ist das nach Außen hin sinnlich wahrnehmbare Ergebnis der geistigen Gestaltung/Konzeption eines bestimmten Vorstellungsinhalts  (Werkinhalts).

Quelle:
in Anlehnung an; Dittrich, S. 50f., m.w.N.