Privater Gebrauch

Privater Gebrauch § 42 Abs. 2 UrhG definiert den Begriff des „privaten Gebrauchs“ negativ, indem privater Gebrauch dann nicht vorliegen soll, wenn eine Vervielfältigung eines Werkes zu dem Zweck vorgenommen wird, das Werk mit Hilfe des Vervielfältigungsstücks der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
Positiv formuliert ist unter privatem Gebrauch, der in der Privatsphäre zur Befriedigung rein persönlicher Bedürfnisse durch die eigene Person oder die mit ihm durch ein persönliches oder familiäres Band verbundenen Personen zu verstehen. Den privaten Bereich umfassen somit Verwandte und Bekannte sowie enge Freunde.