Urheberpersönlichkeitsrechte (allgemein)

Die persönlichkeitsrechtlichen Befugnisse, die dem Urheberrecht innewohnen, schützen die geistigen Interessen der Urheberin/des Urhebers an ihren/dessen Werk. Gebräuchlich ist die Bezeichnung dieser Befugnisse als Urheberpersönlichkeitsrechte.
Geregelt sind die Urheberpersönlichkeitsrechte in den §§ 19 bis 21 UrhG. So hat die Urheberin/der Urheber das unverzichtbare Recht, die Urheberschaft in Anspruch zu nehmen, wenn sie bestritten oder das Werk einem anderen zugeschrieben wird (►Schutz der Urheberschaft, § 19 UrhG). Die Urheberin/Der Urheber bestimmt, ob und mit welcher Urheberbezeichnung das Werk zu versehen ist (►Schutz der Urheberbezeichnung, § 20 UrhG). Auch derjenige, dem die Urheberin/der Urheber bestimmte Werknutzungsrechte eingeräumt hat, darf am Werk selbst, an dessen Titel oder an der Urheberbezeichnung keine Kürzungen, Zusätze oder andere Änderungen vornehmen, soweit nicht die Urheberin/der Urheber einwilligt oder das Gesetz Änderungen zulässt (►Werkschutz, § 21 UrhG). Selbst wenn die Urheberin/der Urheber in nicht näher bezeichnete Änderungen eingewilligt hat, kann sie/er sich Zeit ihre/seines Lebens gegen Entstellungen, Verstümmelungen und andere Änderungen, die ihre/seine geistigen Interessen am Werk schwer beeinträchtigen, zur Wehr setzen, § 21 Abs. 3 UrhG.