Verwertungsrechte

Verwertungsrechte stellen den wirtschaftlich verwertbaren Teil des Urheberrechts dar. Die Urheberin/der Urheber kann die ihr/ihm zustehenden Verwertungsrechte selbst wirtschaftlich nutzen oder ihr/sein Werk von einem anderen verwerten lassen, indem sie/er diesem Nutzungsrechte an ihrem/seinem Werk einräumt.

Zu den einzelnen Verwertungsrechten (§§ 14 bis 18a UrhG) zählen: