Werkhöhe

Grundvoraussetzung für Urheberrechtsschutz ist, dass das Werk eine gewisse „Werkhöhe“ (auch „Gestaltungshöhe“ oder „Schaffenshöhe“), besitzt. Es muss sich um eine persönliche geistige Leistung eines Menschen handeln, die einen gewissen Grad an Individualität/Originalität aufweist (► eigentümliche geistige Schöpfung, § 1 Abs. 1 UrhG). Den Grad der Individualität/Originalität, den die Rechtsprechung verlangt, ist für die verschiedenen Werkarten unterschiedlich (zum Ganzen, Dittrich, S. 38 ff.).