Werknutzungsbewilligung / Werknutzungsrecht

Das Urheberrecht ist vererblich, aber unter Lebenden nicht übertragbar (§ 23 Abs. 1 und 3 UrhG). Allerdings kann die Urheberin / der Urheber anderen gestatten, das Werk auf einzelne oder alle ihr / ihm nach den §§ 14 – 18a UrhG vorbehaltenen Verwertungsarten zu benutzen.

Erfolgt eine solche Gestattung nicht mit Ausschließlichkeitswirkung, liegt eine Werknutzungsbewilligung vor, die ein relatives Recht ist.  Der Urheberin / dem Urheber steht es frei, Werknutzungsbewilligungen an eine Vielzahl von Personen zu erteilen.  Die Inhaberin / der Inhaber einer solchen Bewilligung ist berechtigt, das Werk neben der Urheberin / dem Urheber und möglicherweise neben anderen Berechtigten auf die ihr / ihm im Rahmen der Werknutzungsbewilligung erlaubten Art zu nutzen. Beispiele für Werknutzungsbewilligungen sind Vortrags-, Aufführungs,- Sendeverträge und Standardsoftwarevertäge.

 
Gestattet die Urheberin / der Urheber einer / einem anderen das Werk ausschließlich zu nutzen, spricht man vom Werknutzungsrecht, das ein absolutes Recht ist. Die Urheberin kann ein Werknutzungsrecht nur an eine Person erteilen. Die Inhaberin / der Inhaber eines Werknutzungsrechts ist berechtigt, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen einschließlich des Urhebers auf die ihr / ihm im Rahmen des Werknutzungsrechts erlaubten Art zu nutzen. Beispiele für Werknutzungsrechte sind Wahrnehmungsverträge mit Verwertungsgesellschaften, Verlagsverträge und Individualsoftwarevertäge.