eigentümliche geistige Schöpfung

Ein Erzeugnis des menschlichen Geistes ist dann eigentümlich, wenn es das Ergebnis schöpferischer Geistestätigkeit ist. Das heißt, das geschaffene Werk muss seine Eigenheit, die es von anderen Werkstücken unterscheidet, aus der Persönlichkeit seiner Schöpferin/seines Schöpfers herleiten. Die Urheberpersönlichkeit muss im Werk dabei so zum Ausdruck kommen, dass sie dem Werk den Stempel der Einmaligkeit und der Zugehörigkeit zu seiner Schöpferin/seinem Schöpfer aufprägt.
Mit dem Eigenschaftswort "geistig" wird zum Ausdruck gebracht, dass Schutzgegenstand/Schutzgut des Urheberrechts nicht die körperliche Festlegung (das Werkstück, das Vervielfältigungsstück) ist, sondern die dahinter stehende geistige/intellektuelle  Gestaltung. Schöpfung ist das nach Außen hin sinnlich wahrnehmbare Ergebnis der geistigen Gestaltung/Konzeption eines bestimmten Vorstellungsinhalts  (Werkinhalts).
Aber! Es muss nicht jede schöpferische Leistung aufwendig sein, auch schon weniger aufwendige Leistungen können urheberrechtlichen Schutz genießen. Man spricht in diesem Zusammenhang vom „Schutz der kleinen Münze“.