Wem stehen ganz allgemein – aus urheberrechtlicher Sicht – geschützte Werke zu, die gleichzeitig Arbeitsergebnisse ihrer Schöpfer (Urheber) sind?

Auch bei Werken, die im Rahmen der Pflichtenerfüllung eines Dienstverhältnisses durch  die Dienstnehmerin/den Dienstnehmer geschaffen werden, ist diese/dieser als Schöpferin/Schöpfer des Werks auch dessen Urheberin/Urheber. Der Dienstgeber kann in diesem Fall nie Urheberin/Urheber sein, weil eine Urheberin/ein Urheber immer eine natürliche Person sein muss, die ein Werk schöpft.
Die weitere und wirtschaftlich maßgebende Frage ist aber, wem die Rechte an der Nutzung des von der Dienstnehmerin/vom Dienstnehmer in Diensausübung geschaffenen Werks zustehen. Grundsätzlich gilt nämlich zunächst einmal, dass die Urheberin/der Urheber eines Werks auch die Verwertungsrechte besitzt.

Von diesem Grundsatz gibt es jedoch Ausnahmen:

1. In einigen Fällen (gewerbsmäßiger Filmhersteller, § 38 Abs.1 UrhG; gewerbsmäßiger Fotograf, § 74 Abs.1 a.E. UrhG und gewerbsmäßiger Hersteller von Schallträgern, § 76 Abs.1 a.E. UrhG) ordnet das Gesetz an, dass dem Unternehmer die Verwertungsrechte zustehen. In diesen Ausnahmefällen findet die Übertragung der Werknutzungsrechte also aus dem Gesetz heraus statt.

2. Für den Bereich der Computerprogramme räumt das Gesetz dem Dienstgeber neben dem Dienstnehmer ein unbeschränktes Werknutzungsrecht ein, § 40 UrhG.
Der Grund dieser auf EU-Recht zurück gehenden zwingenden Zuordnung der Computersoftware als Wirtschaftsgut des Arbeitgebers/Dienstgebers besteht darin, dass an der Erstellung von Software eine Vielzahl von Programmierern beteiligt sind, deren Beiträge sich nur schwer trennen lassen, vgl. Art.2 Abs.3 Richtlinie 91/250/EWG über den Rechtsschutz von Computerprogrammen.

3. Daneben sind auch abweichende Vereinbarungen im Dienstvertrag möglich. Häufig erwirbt der Arbeitgeber bzw. Dienstherr schon aufgrund des Arbeitsvertrages oder Dienstverhältnisses ausdrücklich die Nutzungsrechte an den Werken, die die Urheberin/der Urheber in Erfüllung ihrer/seiner Dienstpflichten geschaffen hat.
Nach ständiger Rechtsprechung (Dittrich, S 141f.) kann ein Werknutzungsrecht oder eine Werknutzungsbewilligung (§ 24 UrhG) auch im Verhältnis zwischen Dienstnehmerin/Dienstnehmer zu Dienstgeber schlüssig (konkludent) erteilt werden. Zweck des Arbeitsvertrages ist es nämlich, dem Dienstgeber die schöpferische Leistung seiner Dienstnehmerin/seines Dienstnehmers zur Verfügung zu stellen. Von diesem Zweck ist auch die Überlassung der Verwertungsrechte an den von der Dienstnehmerin/dem Dienstnehmer in Erfüllung ihrer/seiner dienstlichen Obliegenheiten geschaffenen Werken umfasst, weil der Dienstgeber sonst das Arbeitsergebnis nicht nutzen könnte.

Übergibt daher der Dienstnehmer das Werk dem Dienstgeber zur weiteren Verwendung, so ist spätestens zu diesem Zeitpunkt auch die stillschweigende Einräumung der Nutzungsrechte anzunehmen. Der Dienstgeber kann daher in eigenem Namen Verletzungen der Ausschließlichkeitsrechte an den Werken seiner Dienstnehmer verfolgen.
Bei Wissenschaftlichen Mitarbeitern ist in der Regel davon auszugehen, dass diese mit Abschluss des Vertrages konkludent mitvereinbaren, dass der Arbeitgeber die urheberrechtlich geschützten, im Rahmen der Dienstpflichten entstehenden Werke urheberrechtlich nutzen darf. Das gilt aber nicht bei Werken, die außerhalb des eigentlichen Beschäftigungsverhältnisses liegen (wenn etwa ein Wissenschaftlicher Mitarbeiter einen literarischen Text produziert).
Bei Professorinnen und Professoren wird man nicht davon ausgehen können, dass mit Bestellung/Vertragsschluss ebenfalls die Verwertungsrechte schlüssig übertragen werden, weil es nicht (alleinige) Aufgabe von Professorinnen/Professoren ist, urheberrechtlich geschützte Werke zu erstellen. Auch sind deren Rechte grundrechtlich besonders geschützt.


[glossary:Disclaimer]