Darf man Fotos, die man auf anderen Homepages findet, auf der eigenen Lehr-/Lernplattform einbauen?
In diesem Fall muss man sich Folgendes vor Augenhalten: Mit dem (Ab-)Speichern einer Fotografie, wird eine urheberrechtsrelevante (digitale) Vervielfältigung vorgenommen. Das Vervielfältigungsrecht steht jedoch grundsätzlich einmal der Urheberin / dem Urheber, der Nutzungsrechteinhaberin / dem Nutzungsrechtinhaber bzw. dem dem Leistungschutzberechtigten (§ 74 UrhG) zu. Damit greift zunächst jeder, der eine solche Vervielfältigungshandlung vornimmt in deren / dessen Rechte ein. Zwar kann die Vervielfältigung gerechtfertigt sein, nämlich dann, wenn die Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch zu Zwecken der Forschung (§ 42 Abs. 2 UrhG) oder zum eigenen privaten Gebrauch (§ 42 Abs.4 UrhG) geschieht. In diesen Fällen sieht der Gesetzgeber eine Einschränkung von Urheber- bzw. Leistungsschutzrechten vor (sog. freien Werknutzungen). Diese gesetzliche Ausnahme reicht aber nicht soweit, dass damit auch ein "Online-Stellen" auf der Lernplattform verbunden ist.
[Der Grund, warum hier begrifflich zwischen Urheberin/Urheber und Leistungsschutzberechtigter / Leistungsschutzberechtigtem unterschieden werden muss liegt darin, dass das Urheberechtsgesetz für Fotos einen abgestuften Schutz vorsieht. Das bedeutet, dass individuelle Fotografien (Fotografien die Gestaltungselemente wie Perspektive, Beleuchtung, Bildausschnitt etc. enthalten) als Lichtbildwerke nach § 3 Abs. 2 UrhG geschützt sind, hingegen „einfache“ Fotografien (Schnappschüsse, wie Urlaubsfotos oder abfotografierte Gebäude) als Lichtbilder (§ 73 UrhG) lediglich Leistungsschutz nach § 74 UrhG. Der wesentliche Unterschied liegt hier auch in der Schutzdauer. Diese beträgt bei einem Lichtbildwerk bis 70 Jahre nach dem Tod der Urheberin/des Urhebers, § 60 UrhG. Hingegen bei einem einfachem Lichtbild nur 50 Jahre nach Aufnahme bzw. Veröffentlichung der Aufnahme, § 74 Abs. 6 UrhG.]
Eine Nutzung des Fotos auf der Lernplattfom kann aber durch das Zitatrecht (Kunst-/Fotozitat, § 54 Abs. 1 Nr. 3a UrhG) für wissenschaftliche Zwecke gerechtfertigt sein. Dies kann beim eLearning dann angenommen werden, wenn man den Online-(Lehr-)Auftritt einer Veranstaltungsleiterin / eines Veranstaltungsleiters für sich genommen, als wissenschafltliches Werk ansieht. Ein Werk ist wissenschaftlich, wenn sich sein Gegenstand zur Behandlung eignet und die Urheberin / der Urheber des Werkes durch die Art und Weise der Behandlung des Themas, sei es durch den Inhalt oder durch die Darstellung, die Absicht erkennen lässt, das ihr / sein Werk wissenschaftlichen Zwecken, insbesondere der Belehrung dienen soll.
Beachte!
Es gibt keinen gutgläubigen Erwerb von Werknutzungsrechten.

