Kann ich fremde Werke als Vorlage verwenden, um hieraus eigene (Online-) Lehrinhalte zu entwickeln?
Allgemeines:
Grundsätzlich dürfen fremde Werke, die z.B. mittels digitaler Bildbearbeitung bearbeitet (► Bearbeitung) wurden, nicht ohne Zustimmung der Uhrheberin/des Urhebers verwertet (► Verwertungsrechte) werden, § 14 Abs.2 UrhG. Die Urheberin/Der Urheber kann also nicht nur über die Verwertung ihres/seines Werkes bestimmen, sondern auch über die Verwertung ihres/seines Werkes in abgewandelter (bearbeiteter) Form.
Mit dieser gesetzlichen Bestimmung wird zum Ausdruck gebracht, dass das Werk einer Urheberin/eines Urhebers auch dann das Ihrige/Seinige bleibt, wenn es durch eine/einen anderen verändert wird. Grund dafür ist, dass die Urheberin/der Urheber davor geschützt werden soll, dass sein Werk verunstaltet unter ihrem/seinem Namen verwertet wird. Will man also die eigene Bearbeitung eines fremden Werkes verwerten, muss das Bearbeitungsrecht von der Urheberin/vom Urheber erworben werden.
Schöpferische Bearbeitung:
Losgelöst von der Tatsache, dass eine Verwertung der Bearbeitung ohne Zustimmung der Urheberin/des Urhebers nicht erfolgen kann, gewährt das Urhebergesetz der Bearbeiterin/dem Bearbeiter eines fremden Werkes (WerkbenützerIn) ein sog. abhängiges Urheberrecht, wenn die Bearbeitung eine eigentümliche geistige Schöpfung der Bearbeiterin/des Bearbeiters darstellt. Das heißt, die Bearbeitung selbst genießt einen eigenen urheberrechtlichen Schutz, gleich einem Originalwerk (§ 5 Abs.1 UrhG).
Keine Bearbeitung bei „freier Benützung“!:
Das Recht der Urheberin/des Urhebers, über die Bearbeitung ihres/seines Werkes zu bestimmen, findet seine Grenze in der sog. „freien Benützung“ seines Werks durch eine/einen andere/n. Nach dem Urhebergesetz ist es nämlich möglich, ein fremdes Werk ohne Zustimmung des jeweiligen Urhebers zu benutzen, wenn dabei ein neues selbständiges eigenes Werk entsteht (§ 5 Abs. 2 UrhG). Voraussetzung dafür ist, dass das fremde – also das benutzte – Werk nur als Anregung dient. Die prägenden Merkmale/Züge des benutzten Werkes müssen durch die Eigenart des neuen Werks verblassen bzw. vollständig in den Hintergrund treten, sozusagen einen „inneren Abstand“ haben (vgl. Dittrich, S. 75 E9 ff.).
Auf diese Weise geschaffene Ergebnisse, sind neue eigenständige Werke (► Eigentümlichkeit, ► Geistige Schöpfung), die einen eigenen urheberrechtlichen Schutz genießen. Damit kann die "Benutzerin"/der "Benützer" eines fremden Werkes unter den o.g. Voraussetzungen eigene Werke schaffen und selbstverständlich anschließend auch selbständig wirtschaftlich verwerten.
Spiegeln sich hingegen die wesentlichen Merkmale/Züge des benutzten Werks in dem Arbeitsergebnis wider, liegt kein neues, selbständiges Werk, sondern eine (abhängige) Bearbeitung i.S.v. § 5 Abs.1 UrhG vor, wofür die Zustimmung der Urheberin/des Urhebers einzuholen ist, § 14 Abs. 2 UrhG.
Die Wiedergabe eines Werkes in einer anderen Kunstform oder in einem anderen Verfahren - wie z.B. digitale Bildbearbeitung - reicht bspw. nicht, um eine „freie Benützung“ zu legitimieren.
Zusammenfassende Übersicht:
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