Ist es problematisch, wenn man auf der eigenen Homepage Hyperlinks zu anderen Homepages setzt?

Bei dieser Frage gilt es zwei Probleme zu unterscheiden. Zum einen die Rechtswidrigkeit der gesetzten Links selbst und zum anderen die Rechtswidrigkeit des Inhalts, auf den verlinkt wird.

1. Ist der Inhalt auf den verlinkt wird selbst nicht rechtswidrig, so ist das Hyperlinken (
Hyperlinks) rechtlich zulässig. Dennoch muss klargestellt werden, dass eine Einschränkung der Verantwortlichkeit für  Links gem. § 17 ECG (E-Commerce-Gesetz)  dann nicht greift, wenn die Linksetzerin / der Linksetzer die fremden Informationen als ihre / seine eigenen darstellt. Dies bedeutet, dass beim Verlinken von einer (eLearning-)Website darauf zu achten ist, dass dies nach außen hin deutlich wird,
2. Nach § 17 ECG haftet diejenige / derjenige nicht, wenn sich auf der verlinkten Seite rechtswidrig verwendete Dateien oder Dateien mit rechtswidrigen Inhalten etc. befinden. Weiß die Linksetzerin / der Linksetzer davon, kommt diese Regelung jedoch nicht zum Tragen. Für den Fall, dass der Linksetzerin / dem Linksetzer die Rechtswidrigkeit des verlinkten Inhalts durch Dritte angezeigt wird, muss der Link wieder entfernt werden.

Wenn eine Lehrveranstaltung Internetseiten mit rechtswidrigen Inhalten per Hyperlink einbinden will (z.B. Lehrveranstaltung zum Thema: „Neonazismus im World Wide Web“), prallen das Recht auf Wissenschaftsfreiheit und mögliche staatliche Strafansprüche aufeinander. Hier ist eine genaue Abwägung im Einzelfall erforderlich. In Fällen der Verlinkung auf rechtswidrige Inhalte kann eine im Raum stehende strafbare Handlung nicht pauschal mit dem Recht der Freiheit von Forschung und Lehre zu rechtfertigen bzw. zu entschuldigen sein.

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