Kann ich meinen Studierenden zum Zwecke der Vor- und/oder Nachbereitung einer Lehrveranstaltung, Artikel aus Zeitschriften einscannen und dann als Download auf der Webseite zur Verfügung stellen?

Artikel, die in Zeitschriften abgedruckt werden, sind regelmäßig urheberrechtlich geschützt.  Im Zweifel geht man daher besser von einem urheberrechtlichen Schutz aus, der anzunehmen ist, wenn es sich um „eigentümliche geistige Schöpfungen“ (§ 1 Abs. 1 UrhG) handelt.
Werden Zeitschriftenartikel für Zwecke einer Lehrveranstaltung auf einem Server gespeichert, so  liegt schon durch die Speicherung eine Vervielfältigung vor.  Wird der derart gespeicherte Artikel im Rahmen eines eLearning-Angebots in eine Webseite integriert , so wird das Werk dadurch möglicherweise der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt (§ 18a Abs. 1 UrhG). Wird dann die Webseite und deren Inhalt von einer Studierenden/einem Studierenden abgerufen, so stellt die/der Studierende eine (weitere) Vervielfältigung her. Das Recht zur Vervielfältigung und das Recht zur Zurverfügungstellung sind grundsätzlich der Urheberin / dem Urheber vorbehalten (§ 15 Abs.1 und § 18a UrhG). Jede dieser Handlungen ist daher urheberrechtlich relevant. Damit wird eine rechtmäßige Nutzung der Werke nur anzunehmen sein, wenn das Urhebergesetz selbst einen Eingriff gestattet und damit die Urheberin/der Urheber diesen dulden muss oder, wenn die Urheberin/der Urheber bzw. die/der Werknutzungsberechtigte einer Nutzung zugestimmt hat.

Die Vervielfältigung durch den/die Studierenden kann, sofern sie nur flüchtig ist (also z.B. erfolgt, um den Artikel auf dem Bildschirm zu lesen), als bloß vorübergehend und daher nach § 41a UrhG zulässig zu qualifizieren sein. Speichert die/der Studierende den Artikel oder druckt ihn aus, so kann dies als Vervielfältigung zum ausschließlich eigenen oder privaten Gebrauch gem. § 42 UrhG zulässig sein.   Insbesondere ist hier § 42 Abs. 2 UrhG einschlägig, der besagt: „Jedermann darf von einem Werk einzelne Vervielfältigungstücke [auch in digitaler Form] zum eigenen Gebrauch zu Zwecken der Forschung herstellen, soweit dies zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist.“
Eine Vervielfältigung durch Studierende im Rahmen einer „normalen“ Lehrveranstaltung erfolgt ohne Zweifel nicht zu einem kommerziellen Zweck.

Bis hierhin lässt sich sagen, dass eine Vervielfältigung durch die Lehrende/den Lehrenden zulässig ist, wenn

  1. die für Studentinnen/Studenten angebotenen Zeitschriftenartikel einen Gebrauch für die Zwecke  des Unterrichts bzw. der Lehre darstellen, sog. Vervielfältigung zum eigenen Schulgebrauch,
  2. die Anzahl der Verfielfältigungsstücke für die konkrete Lehrveranstaltung erforderlich ist,
  3. keine kommerziellen Zwecke verfolgt werden und
  4. die vervielfältigten Inhalte selbst keine Werke darstellen, die wegen ihrer Beschaffenheit und Bezeichnung nach zum Unterrichtsgebrauch bestimmt sind, § 42 Abs. 6 S.2 UrhG.

Aber!
Selbst für den Fall, dass man alle vorstehend aufgeführten Punkte 1-4 bejahen kann und die Vervielfältigung im Rahemen des Uploads eines Artikels durch die Lehrende/den Lehrenden auf dem Server  als zulässig ansieht, bleibt der Eingriff in das dem Urheber/der Urheberin vorbehaltene Recht der Zurverfügungstellung. Dieses fällt – anders als in Deutschland - nicht in den Bereich der freien Werknutzung zum Lehrgebrauch gem. § 42 Abs. 6 UrhG und kann dort auch nicht hineingelesen werden. Der Gesetzgeber hat bei der Novellierung des Gesetzes eine Einschränkung dieses Rechts der Urheberin/des Urhebers nicht vornehmen wollen.

In Bezug auf die Ausgangsfrage bedeutet dies, dass eine digitale Vervielfältigung unter den Voraussetzungen von  § 42 UrhG möglich und rechtmäßig sein kann, aber den Studierenden jedenfalls ein Download nicht angeboten werden darf, weil damit eine Zurverfügungstellung erfolgt und dieses Recht der Urheberin/des Urhebers im Rahmen einer freien Werknutzung eben nicht eingeschränkt werden kann.

Zu ziehende Konsequenzen zur Rechtssicherheit:

  1. Sind die Artikel online publiziert, sollten sie eine Linkliste auf ihrer Website erstellen. Hier können die Studierenden, wenn und weil dies zum Zwecke der Forschung und ohne kommerzielle Absichten erfolgt, die Artikel selbst vervielfältigen.
  2. Sind Artikel nicht publiziert, sollte man die Vervielfältigung durch Kopie des Textes in der entsprechender Veranstaltungsstärke wählen, selbst wenn damit auf den flüchtigen Blick die Idee des eLearning scheinbar ad absurdum geführt wird.
  3. Auch der Erwerb von Lizenzen ist zu überlegen, jedoch aufgrund der damit verbunden Kosten teuer und in Zeiten knapper Haushaltslage schwierig zu vermitteln.

Bei allen Vorteilen des digitalen Zeitalters darf nicht vergessen werden, dass das Urheberrecht einem gerechten Interessensausgleich zwischen den Beteiligten dient. Es ist Sache des Gesetzgebers, bestehende Regelungslücken zu schließen, wenn dies im Rahmen von Forschung und Lehre notwendig ist und Standortnachteile vermieden werden sollen.

 

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