Wie lange dauert das Urheberrecht?

Das Urheberrecht beginnt mit der Schaffung des Werkes ohne jede weitere Maßnahme und endet 70 Jahre nach dem Tod der/des (letztlebenden Mit-)Urheberin/Urhebers, § 60 UrhG .
Anders als die gewerblichen Schutzrechte (insbesondere das Marken-, das Muster- und das Patentrecht) können Urheberrechte und verwandte Schutzrechte nicht verlängert werden.

Dem liegen folgende Erwägungen zugrunde:
Wie jedes Eigentum, unterliegt auch das geistige Eigentum einer Sozialbindung. Sozialbindung des Urheberrechts bedeutet, dass die ausschließlichen vermögensrechtlichen Ansprüche der Urheberin/des Urhebers durch überwiegende Bedürfnisse der Allgemeinheit begrenzt werden [Art. 5 StGG (Unverletzlichkeit von Eigentum), Art.1 Abs.2 1.ZPEMRK]. Sein Gebrauch soll also zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen, was jedenfalls durch eine zeitliche Begrenzung der Schutzfristen erreicht werden kann.

Das bedeutet aber nicht, dass man den Ablauf dieser Fristen abwarten muss, um, ohne eine Rechtsverletzung zu begehen, ein geschütztes Werk ohne Zustimmung des Urhebers nutzen zu können. Da der Gesetzgeber sowohl den berechtigten Interessen der Allgemeinheit, als auch den nicht minder berechtigten Schutzinteressen der Urheberin/des Urhebers verpflichtet ist, gibt es Ausnahmeregelungen die unter Abwägung dieser Interessen schon vor Ablauf der Schutzfristen einen gerechten Ausgleich ermöglichen (► Freie Werknutzung).

Bei Berechnung der Schutzfrist ist das Kalenderjahr, in dem die für den Beginn der Frist maßgebende Tatsache/Leistung eingetreten ist, nicht mitzuzählen. Die Schutzfristen beginnen also immer mit 1. Jänner des Folgejahres zu laufen, was die Berechnung erheblich erleichtert (§ 64 UrhG ).

 

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