Wie sind studentische Diplom-, Magister und Bakkalaureatsarbeiten urheberrechtlich zu beurteilen.

Diplom-, Magister und Bakkalaureatsarbeiten sind – vorausgesetzt natürlich, dass nicht plagiiert wurde, (vgl. § 80 Abs.2 UniversitätsG , § 48 Abs.2 PH-Gesetz) – eigentümliche geistige Schöpfungen der einzelnen Studierenden und damit – sofern Schöpfungshöhe (► Werkhöhe) erreicht wird  - geschützte Werke i.S.d. Urhebergesetzes (► wissenschaftliche Sprachwerke). Damit liegen die Urheberrechte bei den Studierenden als deren Schöpfer.
Soweit mehrere Studierende ein Thema gemeinsam bearbeiten und die Leistungen der einzelnen Studierenden gesondert beurteilbar bleiben (vgl. § 81 Abs.3 UniversitätsG) , können diese im Verhältnis zueinander als Miturheber anzusehen sein, § 11 UrhG.

Regelungen, aus denen sich Verwertungsrechte der Universität/Hochschule an diesen Arbeiten ergeben könnten, bestehen nicht. Auch stehen die Studierenden im Verhältnis zur Universität/Hochschule nicht in einem vertraglichen Dienstverhältnis o.ä., wonach sich eine andere Beurteilung ergeben könnte.

Es bestehen jedoch Regelungen, die eine Veröffentlichungspflicht für diese Arbeiten vorsehen (§ 86 UniversitätsG, § 49 PH-Gesetz), insoweit wird in Urheberpersönlichkeitsrechte eingegriffen. (FAQ hierzu)

Dass die Betreuerin/der Betreuer, etwa bei der Themenfindung sowie Betreuung der jeweiligen Arbeit mitgewirkt hat (Vorschläge zum Titel der Arbeit, konzeptionelle Begleitung und/oder Anregungen bei der Umsetzung etc.), kann für diese/n grundsätzlich keine urheberrechtlichen Ansprüche begründen, denn nach dem Urheberrechtsgesetz wird eine persönliche geistige Leistung nur in Werkform geschützt. Eine Idee ist kein Werk.  (Werk§ 1 UrhG). Der Werkcharakter einer bloßen Mitwirkung ist daher regelmäßig zu verneinen.

 

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