Woraus besteht das Urheberrecht und welche Rechte habe ich als Urheberin/Urheber?
Das Urheberrecht besteht aus einer Vielzahl vermögensrechtlicher und persönlichkeitsrechtlicher Befugnisse.
Die vermögensrechtlichen Befugnisse setzen sich im Wesentlichen aus den fünf Verwertungsrechten (§§ 14 bis 18a UrhG),
1. Vervielfältigungsrecht (§ 15 UrhG),
2. Verbreitungsrecht (§ 16 UrhG),
3. Senderecht (§ 17 UrhG),
4. Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 18 UrhG) und
5. Zurverfügungstellungsrecht (§ 18a UrhG) zusammen.
Die persönlichkeitsrechtlichen Befugnisse bestehen aus den so genannten Urheberpersönlichkeitsrechten der §§ 19 bis 21 UrhG, nämlich in den Rechten auf
1. Schutz der Urheberschaft (§ 19 UrhG),
2. Schutz der Urheberbezeichnung (§ 20 UrhG) und
3. Werkschutz (§ 21 UrhG).
Die Verwertungsrechte der Urheberin/des Urhebers sind grundsätzlich ausschließliche Rechte (auch Ausschließungsrechte, Exklusivrechte oder Monopolrechte genannt). Das bedeutet, dass ein urheberrechtlich geschütztes Werk nicht ohne Zustimmung der Urheberin/des Urhebers verwertet werden darf. Wer ein urheberrechtlich geschütztes Werk verwerten will, muss mit der Urheberin/dem Urheber eine Vereinbarung treffen. Diese Verwertungen können einfache oder ausschließliche Nutzungsrechte hinsichtlich des Werks beinhalten, sich auf bestimmte oder auch alle Verwertungsformen beziehen.
Das Urheberrecht ist vererblich; unter Lebenden ist es jedoch nicht übertragbar, § 23 UrhG. Die Urheberpersönlichkeitsrechte (§§ 19 bis 21 UrhG) sind nicht unbeschränkt disponibel, also nicht unbeschränkt verfügbar. Wenn also die Urheberin/der Urheber anderen durch Erteilung einer Werknutzungsbewilligung oder Einräumung eines Werknutzungsrechts die Erlaubnis zur Benutzung des Werkes in bestimmter Weise erteilt (z.B. ein Verlag darf das Buch vervielfältigen und verbreiten), bleibt das entsprechende Verwertungsrecht als Teil des Urheberrechts bei der Urheberin/beim Urheber. Nur kann die Urheberin/der Urheber dieses Recht eben nicht mehr ausüben, ohne selbst eine Rechts- bzw. Vertragsverletzung zu begehen. Sie/Er würde nämlich dann in unzulässiger Weise in die Nutzungsrechte derjenigen/desjenigen eingreifen, derer/dem sie vertraglich zugesichert wurden.
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