Fällt eine ganze Website unter das Urheberrecht?

Die Aufzählung der urheberrechtlich geschützten Werke im Urhebergesetz (§ 1 UrhG) ist - anders als in Deutschland - abschließend. Websites sind nicht aufgeführt und genießen daher grundsätzlich keinen eigenen Schutz.

Aber!
In den meisten Fällen werden die einzelnen Teile einer Website, also Fotos, Grafiken, Texte, Programme, Musik- oder Videostücke sowie der Website zugrunde liegende Dateien unter den allgemeinen Voraussetzungen (eigentümliche geistige Schöpfung) geschützt sein.
Hierbei bedeutend ist eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH, 4 Ob 94/01d – www.telering.at), nach der auch das Layout einer Website insgesamt, und zwar als Werk der Gebrauchsgrafik und damit als Werk der bildenden Künste, urheberrechtlich geschützt sein kann. Die Frage des Schutzes hängt von der Gestaltung der konkreten Website ab. Websites, die sich in einer rein handwerklichen, routinemäßigen Leistung erschöpfen, bleiben mangels Individualität und Originalität ohne Schutz.
Wenn mehrere Web-Seiten ihrem Inhalt nach voneinander unabhängig, aber miteinander durch Hyperlinks verbunden sind und zusammen einen systematisch angeordneten Internet-Auftritt bilden, so liegt – eine eigentümliche schöpferische Leistung vorausgesetzt – ein Datenbankwerk vor.  
Datenbanken können aber auch dann geschützt sein, wenn sie keine eigentümliche geistige Schöpfung und daher kein Datenbankwerk sind. Dafür muss jedoch die Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung des Datenbankinhalts nach Art und Umfang eine wesentliche Investition erfordert haben (OGH, 4 Ob/273/00a). In diesem Fall spricht man vom sog. Sui-generis-Schutz von Datenbanken. Urheberrechtlicher Schutz und Sui-generis-Schutz stehen den Beteiligten jeweils unabhängig voneinander zu.

 

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