Statuten

Forum Neue Medien in der Lehre Austria

 
Inhaltsverzeichnis
1. Name und Sitz
2. Vereinszweck
3. Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
4. Mittelverwendung
5. Bildung des Vereins
6. Aufnahme von Mitgliedern
7. Beendigung der Rechte und Pflichten der Mitglieder
8. Rechte und Pflichten der Mitglieder
9. Organe des Vereins
10. Generalversammlung
11. Aufgaben der Generalversammlung
12. Präsidium
13. Aufgaben des Präsidiums
14. RechnungsprüferInnen
15. Schiedsgericht
16. Besondere Bestimmungen
17. Vereinsauflösung


1. Name und Sitz
1.1 Der Verein führt den Namen "Forum Neue Medien in der Lehre Austria" (fnm-austria) - Verein zur Unterstützung des Forums Neue Medien in der Lehre an den österreichischen Universitäten und Fachhochschulen.


1.2 Der Verein hat seinen Sitz in Graz und erstreckt seine Tätigkeit auf das
gesamte Bundesgebiet. Unter Berücksichtigung der technischen
Möglichkeiten elektronischer Netzwerke erstreckt der Verein seine Tätigkeit
auf die gesamte Welt.


2. Vereinszweck
Der Verein, dessen Tätigkeit gemeinnützig laut Bundesabgabenordnung §§
34-37 und nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, bezweckt:


2.1 Förderung des Einsatzes Neuer Medien in der Lehre an österreichischen
Universitäten und Fachhochschulen in didaktischer, organisatorischer, experimentell / künstlerischer und technischer Hinsicht


2.2 Förderung eines lebendigen Netzwerkes und stärkere Vernetzung der
FNM-Community


2.3 Förderung der Auseinandersetzung um Neue Medien in der Lehre an den
Universitäten und Fachhochschulen zu fördern und dort Veranstaltungen
durchzuführen


2.4 Die Dokumentation und Archivierung des Einsatzes Neuer Medien in der
Lehre an den Universitäten und Fachhochschulen sowie in den
elektronischen Netzwerken


2.5 Bewerbung von und Information über Neue Medien in der Lehre


2.6 Erreichen eines Wettbewerbsvorteils im internationalen Umfeld, um die
Attraktivität, Konkurrenzfähigkeit und Internationalität des Hochschulstandorts
Österreich auch für die Zukunft zu gewährleisten.


2.7 Vernetzung des Knowhows der Mitglieder bei Infrastrukturmaßnahmen


2.8 Förderung der Qualitätsentwicklung der Lehre im Bereich Neuer Medien


3. Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
3.1 fnm-austria gründet ein Netzwerk von InteressentInnen und stellt diesem
die für eine Netzwerkbildung erforderliche Koordinations-Infrastruktur zur
Verfügung.


3.2 Die Finanzierung erfolgt durch Subventionen, Sponsoring,
Mitgliedsbeiträge, sonstige Zuwendungen und andere legale Einnahmen im
Rahmen der Möglichkeiten.


3.3 Der jährliche Mitgliedsbeitrag ist für bestehende Mitglieder innerhalb der
ersten 2 Monate des Kalenderjahres zu entrichten


3.4 Herausgabe und Verbreitung von Publikationen in allen zur Verfügung
stehenden Medien, Veranstaltung von Tagungen, Fortbildungen, Workshops,
Konferenzen


3.5 Errichtung und Betrieb von Servern zur elektronischen Unterstützung der
Vereinsziele im Rahmen der Möglichkeiten


4. Mittelverwendung
Die Mittel des Vereines dürfen nur für die in den Statuten angeführten Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen keine Gewinnanteile
und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.


5. Bildung des Vereins
Der Verein wird durch die Aufnahme von Mitgliedern gebildet und erneuert.
Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und
Ehrenmitglieder.


5.1 Ordentliche Mitglieder sind Universitäten, Kunstuniversitäten,
Fachhochschulen und dazu verwandte Bildungseinrichtungen.


5.2 Außerordentliche Mitglieder können Institutionen werden, die an einem
Austausch des tertiären Bildungsbereichs Interesse haben.


5.3 Ehrenmitglieder sind jene, die auf Grund besonderer Verdienste für fnmaustria
von der Generalversammlung dazu ernannt wurden.


6. Aufnahme von Mitgliedern
6.1 Mitglieder des Vereins können juristische Personen werden, welche die
Statuten anerkennen und den Vereinszweck fördern wollen.


6.2 Die Mitgliedschaft ist mit einem Beitrittsansuchen an das Präsidium zu
beantragen.


6.3 Die Aufnahme einer Universität, Kunstuniversität oder Fachhochschule
als neues ordentliches Mitglied erfolgt über die Entrichtung des
Mitgliedsbeitrages. Über die Aufnahme einer dazu verwandten
Bildungseinrichtung sowie über die Aufnahme eines außerordentlichen
Mitglieds oder einstweilige Aufnahme eines Ehrenmitglieds entscheidet das
Präsidium. Eine Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert
werden.


6.4 Die Ernennung der Ehrenmitglieder erfolgt durch die
Generalversammlung mit 2/3 Mehrheit.


6.5 Vor der Konstituierung des Vereins erfolgt die Aufnahme neuer Mitglieder
durch die ProponentInnen. Die Mitgliedschaft wird erst mit der Konstituierung
wirksam.


6.6 Juristische Personen haben schriftlich Delegierte zu bestimmen, die deren
Interessen im Verein wahrnehmen. Jede juristische Person kann nur soviele
Delegierte bestimmen, wie ihr bei der Aufnahme bzw. einer
Generalversammlung zugeteilt wurden. Die Bestimmung einer/eines
Delegierten gilt bis auf Widerruf der entsendenden juristischen Person. EinE
solche DelegierteR genießt das aktive und passive Wahlrecht für die von
ihr/ihm vertretene juristische Person, sofern diese ordentliches Mitglied ist.


6.7. Die Aufnahme einer Organisation als außerordentliches Mitglied erfolgt
durch Beschluss des Präsidiums und über die Einzahlung des
vorgeschriebenen Mitgliedbeitrages. Außerordentliche Mitglieder entsenden
nicht stimmberechtigte Personen in die Generalversammlung. Diese wählen
aus ihrer Mitte zwei stimmberechtigte VertreterInnen in die
Generalversammlung.


6.8 Die Mitglieder des Vereins sowie ihre Vertretungen (Zahl der Delegierten
pro Mitglied) werden in der Geschäftsordnung festgelegt.


7. Beendigung der Rechte und Pflichten der Mitglieder
7.1 Die Mitgliedschaft erlischt bei physischen Personen durch Tod, bei
juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch
freiwilligen Austritt, durch Streichung oder durch Ausschluss bzw.
Vereinsauflösung.


7.2 Der freiwillige Austritt kann nur mit 31. Dezember jeden Jahres erfolgen.
Er muss dem Präsidium mindestens 1 Monat vorher schriftlich per Post
mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten
Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der
Postaufgabe maßgeblich.


7.3 Die Streichung eines Mitglieds kann das Präsidium mit 2/3 Mehrheit
vornehmen, wenn dieses trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung der
Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist.


7.4 Der Ausschluss eines Mitglieds kann vom Präsidium wegen grober
Verletzung der Mitgliedspflichten, Zuwiderhandeln gegen die Interessen des
Vereins mit 2/3 Mehrheit verfügt werden.


7.5 Gegen den Ausschluss ist innerhalb eines Monats nach Zugang des
Ausschließungsbeschlusses schriftlich die Berufung zur Generalversammlung
zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen. Die
Entscheidung der Generalversammlung ist vereinsintern endgültig.


8. Rechte und Pflichten der Mitglieder
8.1 Die Mitglieder lt. § 5.1 bis 5.3 sind nach den vereinsüblichen Regelungen
berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die
Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen.


8.2 Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive
Wahlrecht stehen allen Delegierten zu.


8.3 Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften
zu fördern und alles zu unterlassen, worunter das Ansehen und der Zweck
des Vereins leiden könnten. Sie haben die Vereinsstatuten, die Geschäftsordnung und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Sie sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der
Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.


8.4 Alle Mitglieder haben das Recht, der Generalversammlung und dem
Präsidium Anträge zu unterbreiten.


8.5 Jedes Mitglied unterwirft sich der Autorität der zuständigen, mit
Beschlussrecht ausgestatteten Versammlungen. Jeder hat den Weisungen
des Präsidiums, soweit diese in deren Amtsbereich getroffen werden, Folge
zu leisten.


8.6. Ersatzdelegierten ist es erlaubt, an Generalversammlungen
teilzunehmen, Ersatzdelegierte können die Stimme eines Mitglieds jedoch nur
führen, wenn die/der Delegierte, in deren/dessen Vertretung sie/er anwesend
ist, an der Sitzung nicht teilnimmt.


9. Organe des Vereins
Die Generalversammlung
Das Präsidium
Die RechnungsprüferInnen
Das Schiedsgericht


10. Generalversammlung
10.1 Die ordentliche Generalversammlung findet mindestens alle zwei Jahre
statt.


10.2 Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf schriftlich
begründeten Antrag mindestens eines Präsidiumsmitglieds, von mindestens
33% der Mitglieder oder auf Verlangen der RechnungsprüferInnen
stattzufinden. In den vorgenannten Fällen hat die außerordentliche
Generalversammlung längstens einen Monat nach Einlangen eines Antrages
auf Einberufung beim Präsidium stattzufinden.


10.3 Zur Generalversammlung sind alle Mitglieder zwei Wochen vor dem
Termin mit Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Die Einladung
erfolgt durch das Präsidium.


10.4 Anträge zur Tagesordnung sind mindestens 48 Stunden vor dem Termin
der Generalversammlung schriftlich beim Präsidium einzureichen.
Fristgerecht und ordnungsgemäß eingereichte Anträge sind in die
Tagesordnung aufzunehmen.


10.5 In der Generalversammlung kann die Aufnahme eines
Tagesordnungspunktes in die Tagesordnung nur mit 2/3 Mehrheit erfolgen.

10.6 Die Stimmübertragung ist zulässig. Jede Person kann in der
Generalversammlung maximal zwei Stimmen haben. EinE stimmberechtigteR
DelegierteR, der/die verhindert ist, kann eineN VertreterIn beauftragen.


10.7 Wenn ein ordentliches Mitglied beim Verein mehr als 2 Monate nach
Verstreichen der Einzahlungsfrist Schulden hat, so sind die Delegierten
dieses Mitglieds auf allen Versammlungen bzw. Sitzungen bis zur
Begleichung der Schulden nicht stimmberechtigt. Sein Stimmverhalten ist
gegebenenfalls nicht zu berücksichtigen.


10.8 Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller
stimmberechtigten Delegierten bzw. ihrer Vertreter beschlussfähig. Ist die GV
zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die GV 1/2 Stunde
später mit der selben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl
der Erschienenen beschlussfähig ist.


10.9 Die Wahlen und Beschlussfassfassungen in der Generalversammlung
erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der
Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit
von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.


11. Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die
Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Insbesondere sind
dies:


11.1 Entgegennahme und Bestätigung des Tätigkeitsberichtes des
Präsidiums.


11.2 Entgegennahme und Bestätigung des Rechenschaftsberichtes und des
Rechnungsabschlusses.


11.3 Beschlussfassung über die Budgets der Folgejahre.


11.4 Bestellung und Enthebung des Präsidiums und der
RechnungsprüferInnen.


11.5 Festsetzung des Mitgliedsbeitrages.


11.6 Entscheidung über Berufung gegen Beschlüsse des Schiedsgerichtes
und des Präsidiums.


11.7 Beschlussfassung über Statutenänderung und die freiwillige Auflösung
des Vereins.


11.8 Beratung und vereinsintern endgültige Beschlussfassung über Anträge
auf Mitgliedschaft


11.9 Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung
stehende Fragen.


11.10 Die Generalversammlung beschließt die vom Präsidium vorgelegte
Geschäftsordnung.


12. Präsidium
Das Präsidium besteht aus folgenden sechs Personen:
1 PräsidentIn und 1 StellvertreterIn aus dem Bereich der Universitäten und
1 PräsidentIn und 1 StellvertreterIn aus dem Bereich der Fachhochschulen
Der/Dem Finanzverantwortlichen und StellvertreterIn.


12.1 Die Funktionsdauer des Präsidiums beträgt zwei Jahre. Auf jeden Fall
währt sie bis zur Wahl eines neuen Präsidiums. Eine einmalige Wiederwahl
in der bestehenden Funktion ist zulässig.


12.2 Das Präsidium hat das Recht, bei Ausscheiden eines gewählten
Präsidiumsmitglieds an seine Stelle für die Dauer bis zur nächsten
Generalversammlung ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, befristet
bis zur nächstfolgenden Generalversammlung.


12.3 Das Präsidium wird von einer/einem der PräsidentInnen oder
deren/dessen StellvertreterIn eine Woche vor dem Termin schriftlich oder
mündlich eingeladen.


12.4 Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder
ordnungsgemäß eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen
anwesend ist. Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, ist die Versammlung
bzw. die Sitzung um 1 Stunde zu vertagen. Nach Ablauf dieser Frist ist die
Beschlussfähigkeit gegeben.


12.5 Das Präsidium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit wird der vorliegende Antrag auf die nächste Sitzung
vertagt. Herrscht dann immer noch Stimmengleichheit, so hat über den Antrag
in der nächstfolgenden Generalversammlung abgestimmt zu werden.


12.6 Den Vorsitz in den Sitzungen des Präsidiums führt abwechselnd eineR
der PräsidentInnen, bei deren/dessen Verhinderung deren StellvertreterIn.


12.7 Die Funktion eines Präsidiumsmitglieds erlischt durch Ablauf der
Funktionsperiode, Rücktritt, Enthebung oder Tod. Handelt es sich bei einem
Präsidiumsmitglied um eineN VertreterIn einer juristischen Person, so erlischt
seine/ihre Funktion, wenn ihm/ihr die Vertretungsbefugnis entzogen wird oder diese nach Ablauf der Dauer in Punkt 12.1 nicht innerhalb eines Monats
erneuert wurde.


12.8 Die Generalversammlung kann jederzeit das gesamte Präsidium oder
einzelne Mitglieder mit 2/3 Mehrheit von seiner Funktion entheben.


12.9 Die Präsidiumsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt
erklären. Die Rücktrittserklärung ist an das Präsidium, im Falle des Rücktritts
des gesamten Präsidiums an die Generalversammlung zu richten, die in
diesem Fall unverzüglich einzuberufen ist.


12.10 Die/Der PräsidentInnen vertreten den Verein nach außen. Bei ihrer
Verhinderung wird der Verein durch deren Vizepräsidenten/Vizepräsidentin
vertreten.


12.11 Die/Der PräsidentInnen führen den Vorsitz in der Generalversammlung.
Bei Gefahr im Verzug ist sie/er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in
den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Präsidiums fallen,
unter eigener Verantwortung selbständige Anordnungen zu treffen. Diese
bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige
Vereinsorgan.


12.12 Die/Der VertreterInnen haben die PräsidentInnen bei der Führung der
Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihnen obliegt die Vertretung des Vereines
nach außen im Falle der Verhinderung der PräsidentInnen. In ihren/seinen
Zuständigkeitsbereich fällt darüber hinaus die Führung der Protokolle bei
Sitzungen der Vereinsorgane.


12.13 Die/Der Finanzverantwortliche verwaltet das Vereinsvermögen. Sie/Er
zieht Mitgliedsbeiträge ein und bezahlt die vom Präsidium genehmigten
Rechnungen. Sie/Er ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins
verantwortlich.


13. Aufgaben des Präsidiums
Dem Präsidium obliegt die Leitung des Vereins. In seinen Wirkungsbereich
fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:


13.1 Setzen von Aktivitäten um den Vereinszweck zu realisieren.


13.2 Erstellen des Jahresbudgets sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes
und des Rechnungsabschlusses.


13.2 Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen
Generalversammlungen.


13.3 Verwaltung des Vereinsvermögens.


13.4 Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern.


13.5 Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.


13.6 Abschluss von Verträgen.


13.7 Ausarbeitung und Beschluss einer Geschäftsordnung, insbesondere für
den Ablauf der Präsidiumssitzungen und Generalversammlungen im Rahmen
der Statuten sowie für alle Regelungen bezüglich der Vertretung des Vereins
durch seine Angestellten.


14. RechnungsprüferInnen
14.1 Die beiden RechnungsprüferInnen werden von der Generalversammlung
für die Funktionsdauer des Präsidiums gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.


14.2 Den RechnungsprüferInnen obliegt die laufende Geschäftskontrolle und
die Überprüfung des jährlichen Rechnungsabschlusses. Sie haben dem
Präsidium über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten. Dieser Bericht
wird auch der Generalversammlung vorgelegt.


14.3 Im Übrigen gelten für die RechnungsprüferInnen die Bestimmungen des
Abschnittes 12 Punkt 2, 8, 9, 10 sinngemäß.


14.4 Die RechnungsprüferInnen dürfen dem Präsidium nicht angehören.


15. Schiedsgericht
15.1 Bei aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten hat jedes
Mitglied das Recht, das Schiedsgericht einzuberufen.


15.2 Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf Mitgliedern zusammen. Es wird
derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von zwei Wochen dem
Präsidium zwei Delegierte zweier Vereinsmitglieder als SchiedsrichterInnen
namhaft macht. Die SchiedsrichterInnen wählen mit einfacher Mehrheit eine/n
fünfte/n Delegierte/n zur/zum Vorsitzenden. Bei Stimmengleichheit
entscheidet das Los.


15.3 Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit einer
Mehrheit seiner Mitglieder mit Stimmenmehrheit. Über die Verhandlung ist ein
Protokoll zu führen, das von allen Mitgliedern des Schiedsgerichtes zu
unterfertigen ist.


15.4 Gegen eine Entscheidung des Schiedsgerichts ist eine Berufung zur
Generalversammlung zulässig. Die Entscheidung der Generalversammlung
ist vereinsintern endgültig.

16. Besondere Bestimmungen
16.1 fnm-austria bedient sich für die interne Kommunikation aller zum
gegenwärtigen Zeitpunkt und in der Zukunft verfügbaren Mittel der
elektronischen Kommunikation.


16.2 Vereinsintern gilt elektronische Post (E-Mail) als Schriftform. Eine
Einladung gilt als zugestellt, wenn sie innerhalb üblicher Fristen nicht an
die/den AbsenderIn zurückgeschickt wurde. Darüber hinaus werden
Einladungen im Netz veröffentlicht.


16.3 Alle Protokolle, die Statuten, die Geschäftsordnung und sonstige
Schriftstücke gelten vereinsintern als veröffentlicht, wenn sie in geeigneter
Form im elektronischen Netzwerk öffentlich zugänglich gemacht wurden.


16.4 Sofern nicht anders festgelegt, gilt als Frist für Berufungen gegen
Beschlüsse von Vereinsorganen allgemein ein Monat ab Erhalt des jeweiligen
Dokuments.


17. Vereinsauflösung
17.1 Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem
Zwecke einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit
einer 4/5 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
Andere Beschlüsse, insbesondere die Entscheidung, welcher Organisation
das vorhandene Vereinsvermögen zuzueignen ist, erfolgen mit einfacher
Mehrheit.


17.2 Das letzte Präsidium hat die Vereinsauflösung der Vereinsbehörde
schriftlich anzuzeigen und ist im Sinne des §28 des Vereinsgesetzes von
2002 verpflichtet, die freiwillige Auflösung in einer für amtliche
Verlautbarungen bestimmten Zeitung zu veröffentlichen.
17.3 Das im Falle der Auflösung oder bei Wegfall des Vereinszwecks
allenfalls vorhandene Vereinsvermögen darf in keiner wie auch immer
gearteten Form den Vereinsmitgliedern zugute kommen, sondern ist vom
abtretenden Präsidium einer Organisation zu übergeben, die gleiche oder
ähnliche Ziele verfolgt und nach §§ 34-37 der Bundesabgabenordnung
gemeinnützig ist. Über diese Übergabe ist ein Protokoll anzufertigen.


Erstellt vom Proponententeam (K. Hoffmann, T. Guggenberger, O. Weiskirchner, W. Scharl, W. Ritsch, J. Pauschenwein, H. Kalb, P. Mirski im Sommer 2003


Überarbeitet vom Präsidium (R. Mittermeir, J. Pauschenwein, C. Zwiauer, K. Hoffmann, P. Mirksi, J. Günther) Frühjahr 2004

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